§ 133 InsO – Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung

Das Wichtigste zu § 133 InsO

Was genau besagt § 133 der Insolvenzordnung (InsO)?

Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, wenn hierdurch ein einzelner Gläubiger bevorzugt und andere vorsätzlich benachteiligt werden.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung möglich?

Es müssen vier Voraussetzungen erfüllt werden: der Schuldner führte eine Rechtshandlung durch, diese benachteiligte andere Gläubiger, er nahm die Benachteiligung in Kauf und der betreffende Gläubiger ließ sich bewusst bevorzugen. Ausführlichere Informationen finden Sie an dieser Stelle.

Wie lange kann ein Insolvenzverwalter anfechten?

Gemäß § 133 InsO können Rechtshandlungen angefochten werden, die bis zu zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Durch eine Reform im Jahr 2017 wird die laut § 133 InsO gültige Verjährung in bestimmten Fällen jedoch auf vier Jahre verkürzt. Mehr zur Reform erfahren Sie hier.

Grundlagen: Welche Folgen hat eine Insolvenzanfechtung?

Bevor wir uns mit dem Inhalt des § 133 der Insolvenzordnung (InsO) beschäftigen, müssen wir zunächst einige wichtige Grundlagen der Insolvenz klären. Ihr Ziel lautet gemäß § 1 InsO wie folgt:

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

§ 133 InsO: Die Beweislast für die Kenntnis des Gläubigers liegt beim Insolvenzverwalter.
§ 133 InsO: Die Beweislast für die Kenntnis des Gläubigers liegt beim Insolvenzverwalter.

Alle Gläubiger sollen also möglichst in gleichem Maße Geld erhalten. Sollte der Schuldner in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch einzelnen Gläubigern Geld zukommen lassen, dann würde es keine Gleichbehandlung mehr geben.

Aus diesem Grund gibt es die sogenannte Insolvenzanfechtung. Nimmt der Schuldner vor der Insolvenz gewisse Rechtshandlungen vor, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen, so kann der Insolvenzverwalter diese gemäß § 129 Abs. 1 InsO anfechten.

Floss also beispielsweise Geld an einen bestimmten Gläubiger, kann die Summe zurückgefordert werden, so dass diese der Insolvenzmasse hinzugefügt werden und an alle Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. Haben Sie allgemeine Fragen zur Privatinsolvenz, können Sie diese im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen Erstberatung beim Online-Schuldencheck ** klären.

Welche Gründe gibt es für eine Insolvenzanfechtung?

Hier kommt nun Paragraph 133 InsO ins Spiel. Dieser enthält einen der wichtigsten Anfechtungsgründe: die vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger. Zusätzlich gibt es die folgenden Anfechtungsgründe:

  • Kongruente Deckung (§130 InsO)
  • Inkongruente Deckung (§ 131 InsO)
  • Unmittelbar nachteilige Rechtshandlung (§ 132 InsO)
  • Unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO)
  • Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)
  • Stille Gesellschaft (§ 136 InsO)

Was ist die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung?

Zum § 133 InsO hat der BGH einige wichtige Urteile gefällt.
Zum § 133 InsO hat der BGH einige wichtige Urteile gefällt.

Grundsätzlich wird laut Insolvenzrecht von einer vorsätzlichen Benachteiligung der Gläubiger gesprochen, wenn ein Schuldner innerhalb von bis zu zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach eine Rechtshandlung vorgenommen hat und dabei den Vorsatz hatte, einige Gläubiger zu benachteiligen.

Eine Rechtshandlung ist in diesem Zusammenhang ein Handeln, welches eine rechtliche Wirkung hat. Dazu gehören unter anderem die Leistung von Zahlungen, aber beispielsweise bei Unternehmen auch Gesellschafterbeschlüsse oder Warenlieferungen.

In Betracht kommen hierbei alle Rechtshandlungen, welche das Vermögen des Schuldners so verändern, dass sich dies objektiv nachteilig auf die anderen Gläubiger auswirken kann. Davon ist immer dann auszugehen, wenn das Schuldnervermögen hierdurch vermindert wird. Denn dann fließt weniger Geld in die Insolvenzmasse, sodass der Insolvenzverwalter auch nur weniger Geld an die Gläubiger verteilen kann.

Vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 133 InsO: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

§ 133 InsO dient der Gläubigergleichberechtigung und erlaubt die Insolvenzanfechtung bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung.
§ 133 InsO dient der Gläubigergleichberechtigung und erlaubt die Insolvenzanfechtung bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung.

Die ersten Voraussetzungen für das Vorliegen einer vorsätzlichen Benachteiligung der Gläubiger gemäß § 133 InsO haben wir bereits genannt: Der Schuldner muss einzelne Gläubiger finanziell bevorzugt haben.

Dabei muss er zusätzlich in Kauf genommen haben, dass er die anderen Gläubiger benachteiligt, sie also im Falle einer Insolvenz nicht ausreichend befriedigt werden können.

Eine weitere Voraussetzung besteht gemäß § 133 InsO in der Kenntnis des Gläubigers bzw. eines anderen Empfängers davon, dass die Handlung des Schuldners dazu führt, dass die anderen Gläubiger benachteiligt werden.

Wichtige Ausnahme betreffend § 133 InsO: Ein Bargeschäft ist gemäß § 142 InsO nur dann anfechtbar, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Hat also etwa der spätere Insolvenzschuldner Waren bei einem Gläubiger bestellt, diese erhalten und unmittelbar bezahlt hat, dann ist eine Insolvenzanfechtung nur dann möglich, wenn der Gläubiger wusste, dass der Schuldner eine unzulässige Handlung vorgenommen hat.

Wer muss die vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger beweisen?

Laut § 133 InsO liegt die Beweislast beim Insolvenzverwalter. Will er die Handlung des Schuldners anfechten, muss er alle Tatsachen darlegen und beweisen, die einen Rückschluss auf den Schuldnervorsatz und die Kenntnis des Gläubigers zulassen.

Doch wie lässt es sich belegen, dass der Gläubiger wusste, dass der Schuldner mit seiner Rechtshandlung andere Personen benachteiligte? Laut § 133 InsO muss eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Davon kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn Lastschriften nicht mehr ausgeführt werden oder andere Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern.

Gültigkeit des § 133 InsO in puncto Zwangsvollstreckung: Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.06.2017 (Az.: IX ZR 111/14) kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein Gläubiger Kenntnis von der Benachteiligung anderer Schuldner hatte, wenn er eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieb und dieser daraufhin zahlte.

Reform des § 133 InsO: Änderung seit 2017 gültig

Regelung der InsO: Laut § 133 können Rechtshandlungen, die Schuldner bis zu 10 Jahre zuvor vornahmen, angefochten werden.
Regelung der InsO: Laut § 133 können Rechtshandlungen, die Schuldner bis zu 10 Jahre zuvor vornahmen, angefochten werden.

In der alten Fassung der InsO bereitete § 133 vielen Gläubigern erhebliche Schwierigkeiten, u. a. weil ein Insolvenzverwalter vor der Gesetzesreform von 2017 auch Zahlungen zurückfordern konnte, die bis zu 10 Jahre seit der Insolvenzeröffnung zurücklagen.

Das führte zu einer großen Rechtsunsicherheit bei Gläubigern, die zu Recht Zahlungen für geleistete Dienste von ihren Schuldnern erhielten. Der Gedanke der Gläubigergleichberechtigung, der § 1 InsO zugrunde liegt, wurde damit oft ins Gegenteil verkehrt.

Deswegen hat der Gesetzgeber einige Regelungen zur Insolvenzanfechtung entschärft, um wieder für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Die den § 133 InsO betreffende Reform enthält zum Beispiel folgende Regelungen:

  • verkürzte Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre gemäß § 133 Abs. 2 InsO, wenn die Handlung eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, wie beispielsweise die Tilgung einer fälligen Forderung
  • erschwerte Anfechtung nach § 133 InsO bei einer Ratenzahlungsvereinbarung

Grundsätzlich gilt laut § 133 InsO bei einer Ratenzahlung, dass zugunsten des Gläubigers vermutet wird, dass dieser die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Vielmehr dürfe ein Gläubiger darauf vertrauen, dass sein Schuldner eine finanzielle Krise durch eine gewährte Stundung oder Ratenzahlung beseitigen und seinen Zahlungspflichten wieder wie gewohnt nachkommen kann.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (24 Bewertungen, Durchschnitt: 4,29 von 5)
§ 133 InsO – Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung
Loading...

Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn und ist seit 2016 Teil des schuldnerberatung.de-Teams. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf unterschiedlichsten Fragestellungen rund ums Schulden- und Insolvenzrecht.

** Anzeige

2 Gedanken zu „§ 133 InsO – Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung

  1. Klaus

    Hallo
    Ich melde mich mal bei Ihnen,weiß aber nicht ob Sie mir helfen können.Ich bin jetzt schon seit 17 Jahren in der Insolvenz und mein Insolvenzverwalter sagte mir von kurzem es könne noch 2 Jahre dauern.Es wird groß gesagt es dauere heute nur noch 3 Jahre ,aber Die können mach was sie wollen.Habe mich beim Amtsgericht + Landgericht beschwert die weisen alles von sich.Ich weiß bei der Willkür nicht mehr weiter ,bin 73 Jahre und beziehe eine Rente von 500 €.
    Mfg.

  2. Holger

    Guten Tag, ich bräuchte Unterstützung, denn bei NULL € Einkommen möchte das Finanzamt 51.000,-€ Steuernachzahlung, angeblich rechtskräftig ! Näheres kann ich Ihnen per Email zu senden. Vielen Dank vorab Holger

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert