Kurz & knapp: Das Wichtigste zum Aussonderungsrecht
- Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren werden Gegenstände aus der Insolvenzmasse ausgesondert, die nicht zum Eigentum des Insolvenzschuldners gehören.
- Die Gegenstände werden an den Aussonderungsberechtigten herausgegeben. Aussonderungsrecht hat der Eigentümer des Gegenstandes.
- Um sein Aussonderungsrecht geltend zu machen, muss der Aussonderungsgläubiger einen schriftlichen Antrag beim Insolvenzverwalter abgeben und sein Aussonderungsrecht nachweisen.
- Schuldner können beim Gericht bewirken, dass kein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird, wenn das Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist.
Inhalt
Was bedeutet Aussonderungsrecht?
Laut Insolvenzordnung (InsO) ist Aussonderung die Ausgliederung von Gegenständen aus der Insolvenzmasse, die nicht zum Eigentum des Insolvenzschuldners gehören.
Das Aussonderungsrecht steht gemäß InsO jedem zu, der dem Insolvenzverwalter beweisen kann, dass er aussonderungsberechtigt ist. Dies wird im § 47 InsO geregelt.
Aussonderungsberechtigt ist der Eigentümer des Gegenstandes.
Das sind zum Beispiel geleaste Maschinen, Forderungen, die im Rahmen von Factoringverträgen abgetreten wurden oder Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Gläubiger mit Aussonderungsrecht dürfen an Gläubigerversammlungen nicht teilnehmen.
Dem Aussonderungsberechtigten wird der Gegenstand daraufhin herausgegeben. Die Kosten der Aussonderung sind Masseverbindlichkeiten. Der Berechtigte muss jedoch den Gegenstand auf eigene Kosten abholen.
Für den Schuldner besteht jedoch die Möglichkeit, kein Aussonderungsrecht geltend zu machen:
- Wenn das Unternehmen fortgeführt werden soll und der betroffene Gegenstand für die Fortführung zwingend benötigt wird, kann das Gericht bestimmen, dass der Gegenstand nicht an den Gläubiger herausgegeben werden soll.
- Auch Gesellschafter haben die Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens und längstens für ein Jahr ab Insolvenzeröffnung, Gegenstände zu behalten, die für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind.
Was unterscheidet das Aussonderungsrecht vom Absonderungsrecht?
Absonderungsrecht haben Gläubiger, die aus der Verwertung von Gegenständen der Insolvenzmasse bevorzugt befriedigt werden sollen.
Das Absonderungsrecht muss bereits bei der Insolvenzverfahrenseröffnung bestanden haben.
Das gilt nicht für Ansprüche aus Zinsen und Kosten.
Der Insolvenzverwalter hat die mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstände zu verwerten.
Der Erlös wird an die Absonderungsgläubiger in Höhe der Hauptforderung plus Zinsen und Kosten ausgeschüttet.
Wie können Sie Ihr Aussonderungsrecht in der Insolvenz geltend machen?
Wollen Sie Ihr Aussonderungsrecht geltend machen, müssen Sie in der Insolvenz des Schuldners zunächst prüfen, ob überhaupt ein Aussonderungsrecht besteht bzw. ob und an welchen Gegenständen ein solches Recht geltend gemacht werden kann.
In diesem Rahmen müssen der Eigentumsvorbehalt und das Sicherungseigentum geprüft werden. Des Weiteren soll das Aussonderungsrecht begründet und belegt werden.
Das Aussonderungsrecht muss der Gläubiger beim zuständigen Insolvenzverwalter schriftlich durch einen Antrag geltend machen.
In der Regel ist der Insolvenzverwalter aber auch verpflichtet, im Insolvenzeröffnungsbeschluss die Aussonderungsgläubiger aufzufordern, ihre Rechte geltend zu machen.
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