Kurz und knapp: Das Wichtigste zu Bürgschaften
- Menschen mit schlechter Kreditwürdigkeit erhalten einen Kredit oftmals nur mit einem Bürgen.
- Bei einer Bürgschaft muss der Bürge finanziell einspringen, wenn der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
- Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist mit mehr Risiko für den Bürgen behaftet als eine Ausfallbürgschaft. Banken verlangen jedoch meist Ersteres.
Inhalt
Was bedeutet es, zu bürgen?
Möchte eine Person einen Kredit aufnehmen – etwa, um damit einen Neuwagen oder den Bau einer Immobilie zu finanzieren – prüft die Bank zunächst deren Bonität. Dabei handelt es sich um die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers. Die Bank möchte im Vorhinein wissen, ob der Betreffende auch tatsächlich finanziell dazu in der Lage ist, den Kredit zurückzuzahlen. So sichert sie sich vor Zahlungsausfällen ab.
Das stellt Studenten, Geringverdiener, Selbstständige und Freiberufler jedoch oft vor große Probleme. Auf Grund eines zu geringen bzw. nicht gesicherten Einkommens haben sie oft keine Chance, einen Kredit zu bekommen. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, trotzdem einen Kredit zu erhalten. Hierzu muss der Kreditnehmer eine Person finden, die eine Bürgschaft übernimmt.
Doch was sind solche Bürgschaften überhaupt? Die gesetzliche Definition findet sich in § 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort heißt es:
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
Kommt also der Hauptschuldner – hierbei handelt es sich um den Kreditnehmer – seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, indem er etwa die Raten für die Abzahlung des Kredites nicht mehr zahlt, muss der Bürge laut Vertrag einspringen. Er haftet in der Regel mit seinem vollen Privatvermögen und seinen Vermögenseinkünften.
Welchen formellen Anforderungen muss eine Bürgschaftserklärung genügen?
Eine Bürgschaft ist also ein Vertrag, mit dem sich ein Bürge dazu verpflichtet, für die Schulden einer dritten Person einzustehen. Doch wie muss eine Bürgschaft für einen Kredit oder ähnliches aussehen und welchen formalen Anforderungen muss sie genügen?
Laut § 766 BGB muss eine Bürgschaft zwingend in schriftlicher Form vorliegen. In elektronischer Form wird eine Bürgschaftserklärung nicht akzeptiert – das heißt also, dass beispielsweise eine E-Mail ausgeschlossen ist.
Es gibt in diesem Zusammenhang jedoch eine Ausnahme: Ein Kaufmann, der im Rahmen eines Handelsgeschäftes bürgt, kann Bürgschaften auch mündlich erklären.
Wichtiger Unterschied: Ausfallbürgschaft vs. selbstschuldnerische Bürgschaft
Bevor Sie etwa für einen Kredit bürgen, sollten Sie sich genau darüber informieren, welche Folgen das für Sie haben kann. Wichtig zu wissen ist zunächst, dass es verschiedene Formen der Bürgschaft gibt, welche sich in bedeutenden Punkten unterscheiden und für den Bürgen ein unterschiedliches Risiko darstellen.
Grundsätzlich wird zwischen zwei Formen unterschieden: der Ausfallbürgschaft und der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Die Erstere wird auch gewöhnliche oder BGB-Bürgschaft genannt und stellt die weniger risikoreiche Variante für den Bürgen dar.
Bei der Ausfallbürgschaft muss der Gläubiger zunächst versuchen, die offenen Forderungen beim Hauptschuldner einzutreiben. Hierzu muss er in der Regel gerichtliche Schritte einleiten und im äußersten Falle eine Zwangsvollstreckung durchführen lassen. Erst wenn auch diese keinen Erfolg zeigt, darf der Gläubiger den Bürgen in die Pflicht nehmen und das Geld von ihm verlangen.
Ist eine Bürgschaft hingegen selbstschuldnerisch, dann verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Das bedeutet, dass der Gläubiger sich bei Zahlungsausfällen sofort an den Bürgen wenden kann, ohne vorher versucht haben zu müssen, das Geld beim Hauptschuldner zu bekommen. Für den Bürgen stellt dies also ein höheres Risiko dar.
Eine Sonderform ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern. Sie ähnelt zwar der selbstschuldnerischen Bürgschaft, weist jedoch auch wichtige Unterschiede auf. Ziel der Bürgschaft auf erstes Anfordern ist es, dass der Gläubiger möglichst schnell an sein Geld kommt. Wie auch bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann er sich sofort an den Bürgen wenden, ohne dass er zunächst eine Zwangsvollstreckung einleiten muss.
Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern ist das Risiko für den Bürgen jedoch noch höher, da in diesem Fall nicht überprüft wird, ob der Anspruch des Gläubigers tatsächlich berechtigt ist. Erst nachdem der Bürge bezahlt hat, kann er gegen unberechtigte Forderungen vorgehen und, sollte er im Recht sein, sein Geld zurückverlangen.
Welche weiteren Bürgschaftsarten gibt es?
Neben diesen Bürgschaftsarten gibt es noch weitere Formen, die in der Regel näher beschreiben, wofür die Bürgschaft gilt oder welche Vereinbarungen mit dem Vertrag einhergehen. Es können unter anderem die folgenden Formen unterschieden werden:
- Anzahlungsbürgschaft: Diese Form der Bürgschaft wird auch Vorauszahlungsbürgschaft genannt und ist vor allem für Unternehmen relevant. Gehen wir davon aus, dass Firma A das Unternehmen B damit beauftragt, eine Maschine zu bauen. Unternehmen B benötigt dann in der Regel schon zu Anfang Geld, um das benötigte Material zu beschaffen. Um dies zu finanzieren, verlangt es eine Anzahlung von Firma A. Um ihre Anzahlung abzusichern, beispielsweise für den Fall, dass Unternehmen B insolvent wird, verlangt Firma A eine Anzahlungsbürgschaft. Eine Bank oder Versicherung springt dann ein, wenn Unternehmen B die Rückzahlungen nicht leisten kann.
- Bankbürgschaft: Laien meinen oft, dass mit dieser Form eine reguläre Bürgschaft gemeint ist. Das ist jedoch ein Irrtum. Was ist eine Bankbürgschaft nun aber genau? In diesem Fall tritt eine Bank selbst als Bürge auf.
- Mietbürgschaft: Hier verpflichtet sich der Bürge dazu, einzuspringen, wenn ein Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder es zu Schäden in der Wohnung kommt. Häufig bürgen Eltern für ihre Kinder, wenn diese ihre erste eigene Wohnung beziehen, aber nur über ein geringes Einkommen verfügen.
- Gewährleistungsbürgschaft: Jeder Unternehmer unterliegt für seine ausgeführten Arbeiten einer Gewährleistungshaftung. Diese lässt sich mittels einer Gewährleistungsbürgschaft absichern.
- Befristete Bürgschaft: Im Vertrag wird eine gewisse Frist festgelegt. Nach deren Ablauf muss der Bürge nicht mehr gegenüber dem Gläubiger haften.
- Höchstbetragsbürgschaft: Hier wird eine Summe festgelegt, für die der Bürge maximal haften muss. Er ist nicht dazu verpflichtet, höheren Forderungen nachzukommen.
- Rückbürgschaft: Sollte der Bürge die Hauptschuld erfüllt haben, kann er gegenüber dem Hauptschuldner einen Rückgriffsanspruch geltend machen. Der Hauptschuldner kann sich für den Eintritt dieses Falles im Vorhinein absichern, indem er einen sogenannten Rückbürgen einsetzt, der wiederum für diese Forderungen haftet.
- Nachbürgschaft: Es kann ein Nachbürge eingesetzt werden, der die Forderungen erfüllen muss, wenn der Hauptbürge nicht dazu in der Lage ist zu zahlen.
Bürge für einen Kredit: Welche Voraussetzungen muss er erfüllen?
Grundsätzlich kann jeder Bürge werden, der volljährig ist. Des Weiteren verlangt der Gläubiger natürlich, dass der Bürge über eine ausreichende Bonität verfügt. Nur so kann Ersterer sicher sein, dass er tatsächlich an sein Geld kommt, wenn der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Bürgschaft als sittenwidrig angesehen wird und deshalb ihre Gültigkeit verliert. Der Schutz des Bürgen wird etwa zu stark vernachlässigt, wenn es sich um eine sogenannte Globalbürgschaft handelt. In diesem Fall würde der Bürge auch für andere Forderungen, die noch nicht bekannt sind, haften.
Wenn es sich bei dem Bürgen um einen Ehepartner oder Verwandten des Hauptschuldners handelt, können weitere Gründe zu einer Ungültigkeit führen. So muss gewährleistet sein, dass der Bürge finanziell dazu in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Wäre er mit der Rückzahlung überfordert, verliert die Bürgschaftserklärung ihre Gültigkeit.
Wie lange müssen Sie bürgen?
In der Regel besteht die Bürgschaft genauso lange wie die Schuld des Hautschuldners gegenüber dem Gläubiger. Handelt es sich also um einen Kredit, müssen Sie nur so lange bürgen, bis dieser komplett abbezahlt wurde. Andere Regelungen gelten hingegen bei einer befristeten Bürgschaft. Diese endet nach der im Vertrag festgelegten Frist.
Es gibt jedoch auch andere Fälle, in denen eine Bürgschaft erlischt. Dies geschieht unter anderem, wenn sich eine andere Person dazu verpflichtet, die Schuld des Hauptschuldners zu übernehmen. Außerdem kann der der Gläubiger von sich aus darauf verzichten, den Bürgen haftbar zu machen. Des Weiteren kann der Bürge aus seiner Pflicht entlassen werden, wenn sich eine andere Person dazu bereit erklärt, die Bürgschaft zu übernehmen.
Können Sie eine Bürgschaft kündigen?
Es kann durchaus dazu kommen, dass sich ein Bürge fragt, ob er die Bürgschaft nicht wieder loswerden kann. Solche Überlegungen entstehen vielleicht, wenn der Betroffene plötzlich arbeitslos wird und befürchtet, sich finanziell übernommen zu haben. Oftmals wird Bürgen auch zu spät klar, wozu sie sich tatsächlich verpflichtet haben.
Doch was können Bürgen unternehmen? Ein allgemeines Kündigungsrecht besteht nicht. Eine Kündigung ist deshalb nur dann möglich, wenn dies im Vertrag explizit festgehalten wurde. Welche Voraussetzungen dann genau erfüllt werden müssen, sind der jeweils gültigen Bürgschaftserklärung zu entnehmen. Oftmals wird beispielsweise festgehalten, dass eine Kündigung dann möglich ist, wenn sich die finanzielle Situation des Bürgen stark verschlechtert.
Eine andere Möglichkeit, um aus der Bürgschaft herauszukommen, besteht häufig nur dann, wenn der Bürge nachweisen kann, dass diese als sittenwidrig einzuordnen ist.
Kredit ohne Bürgen: Welche Alternativen gibt es?
Wie bereits erwähnt, verlangen Banken oft einen Bürgen, wenn ein Kreditnehmer über eine mangelhafte Bonität verfügt. Fehlt diese zusätzliche Sicherheit, bekommt der Betroffene dann keinen Kredit.
Doch was können Personen unternehmen, die dringend einen Kredit benötigen, die jedoch nicht möchten, dass andere eine Bürgschaft für sie übernehmen? Eine Alternative besteht darin, dass eine weitere Person direkt in den Vertrag einsteigt. Das kann auch einen weiteren Vorteil haben: Zwei Vertragspartner, von denen einer im besten Falle ein höheres Einkommen nachweisen kann, bieten der Bank höhere Sicherheiten.
Fazit: Bürgschaften sollten nicht leichtfertig eingegangen werden
Um noch einmal zu rekapitulieren: Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich jemand gegenüber einem Gläubiger dazu, für die Zahlungsausfälle einer anderen Person aufzukommen. Der Bürge hat nur Pflichten, jedoch selbst keine Rechte hinsichtlich des Vertrages. Er haftet, insofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, mit seinem gesamten Privatvermögen.
Eine Bürgschaft kann so schnell zum bösen Erwachen führen und Freundschaften oder familiäre Beziehungen zerstören. Aus diesem Grund sollten Sie im Vorhinein genau überlegen, ob Sie wirklich für eine dritte Person bürgen sollten. Versuchen Sie einzuschätzen, wie es um die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Hauptschuldners bestellt ist. Prüfen Sie außerdem, ob Sie tatsächlich dazu in der Lage wären, bei einem Zahlungsausfall einzuspringen.
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