Kurz & knapp: Das Wichtigste zum Gläubigerausschuss
- Es gibt verschiedene Arten des Gläubigerausschusses: Vorläufiger, Interims- und endgültiger Gläubigerausschuss. Aus Mitgliedern der Gläubigerversammlung bestehend, vertritt er durch ein Mitspracherecht die Interessen der Gläubiger.
- Anspruch auf Vergütung: Wer im Gläubigerausschuss sitzt, muss gem. § 73 der Insolvenzordnung (InsO) dem Zeitaufwand und der Tätigkeit entsprechend vergütet werden. Festgesetzt wird die Vergütung vom Insolvenzgericht.
- Der Ausschuss hat unter anderem ein Mitspracherecht bei wichtigen Handlungen oder Entscheidungen des Insolvenzverwalters, der Verteilung der Insolvenzmasse oder ggf. bei der Frage, ob ein Unternehmen stillgelegt werden soll.
Inhalt
Welche Aufgaben hat der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren?
Das Insolvenzgericht kann noch vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss bestellen. Sieht das Gericht davon ab, obliegt es später der Gläubigerversammlung zu entscheiden, ob ein Ausschuss gewählt werden soll.
Doch aus welchem Grund sollten die Gläubiger dies tun? Durch den Gläubigerausschuss werden ihre Interessen im Insolvenzverfahren noch besser vertreten, denn der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen (§ 69 InsO).
Personen, die mit den Pflichten des Gläubigerausschusses nicht vertraut sind oder nicht die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, um diese ordentlich zu erfüllen (z. B. Prüfung der Geschäftspapiere), sollten sich nicht in den Gläubigerausschuss wählen lassen. Bei einer Pflichtverletzung kann dieser den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet werden (vgl. § 71 InsO).
Vorläufiger bis endgültiger Gläubigerausschuss: Die verschiedenen Arten kurz erklärt
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen …
- vorläufigem Gläubigerausschuss (in der Zeit zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung),
- Interims-Gläubigerausschuss (bis zur ersten Gläubigerversammlung) und
- endgültigem Gläubigerausschuss (für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nach der ersten Gläubigerversammlung).
Die Unterscheidung hat hauptsächlich verfahrenstechnische Bedeutung für das Insolvenzverfahren. Es liegt im Ermessen des Insolvenzgerichtes, ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO bestellt werden soll. Dies kann auch vom Schuldner beantragt werden. Ggf. ist er aufgrund der Vermögensverhältnisse sogar unabdingbar (es ist von einem sog. originär obligatorischen vorläufigen Gläubigerausschuss die Rede).
Bezüglich des vorläufigen Ausschusses kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter und den Schuldner dazu auffordern, mögliche Mitglieder zu benennen. Erfolgt die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses auf Antrag des Schuldners, steht dieser in der Pflicht und muss außerdem von jeder der benannten Personen eine Einverständniserklärung beilegen.
Nach der Insolvenzeröffnung kann das Insolvenzgericht einen Interims-Gläubigerausschuss bestellen. Dieser muss nicht zwingend aus denselben Mitgliedern bestehen wie der vorläufige Ausschuss. In der Regel bleibt die bisherige Zusammensetzung allerdings erhalten.
In der ersten Gläubigerversammlung wird dann über den endgültigen Gläubigerausschuss entschieden. Die Mitglieder werden gewählt und müssen – sollten sie die Wahl annehmen – dies auch ausdrücklich erklären.
Wer sitzt im Gläubigerausschuss?
Unabhängig von der Art des Gläubigerausschusses muss dieser über mindestens zwei Mitglieder verfügen. Mitgliederzahl ist zwar nach oben hin nicht begrenzt, üblicherweise besteht der Ausschuss aber aus sieben Personen. Der Ausschuss setzt sich gem. § 67 Abs. 2 InsO aus Vertretern folgender Gruppen zusammen:
- Absonderungsberechtigte Gläubiger
- Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
- Kleingläubiger
- Arbeitnehmer (z. B. Bundesagentur für Arbeit)
Zusätzlich können ggf. Personen einen Sitz im Gläubigerausschuss bekommen, die gar keine Gläubiger sind (das gilt nicht für den vorläufigen Gläubigerausschuss, bei dem nur Gläubiger teilnehmen dürfen).
Hat das Insolvenzgericht bereits vor der ersten Gläubigerversammlung einen Ausschuss bestellt, mit dem die Mitglieder der Versammlung nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, einzelne Personen abzuwählen und durch andere zu ersetzen (durch Wahl).
Im Übrigen muss sich der Gläubigerausschuss nicht unbedingt nur aus natürlichen Personen zusammensetzen. Seine Mitglieder können auch juristische Personen sein (z. B. ein Verein oder eine GmbH).
Der Gläubigerausschuss erhält eine Vergütung
Gemäß § 71 InsO haben alle Personen, die im Gläubigerausschuss sitzen (egal welcher Art) einen Anspruch auf Vergütung und Erstattung etwaiger Auslagen. Dabei bekommen nicht alle Mitglieder unbedingt denselben Betrag, da die Vergütung dem Zeitaufwand und der Tätigkeit entsprechen muss.
§ 17 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) beträgt der Stundensatz zwischen 35 und 95 Euro. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss hat unter anderem die Aufgabe, bei der Bestellung des Verwalters mitzuwirken (§ 56a InsO). Außerdem obliegt es ihm, über einen Antrag des Schuldners für eine Insolvenz in Eigenverwaltung zu entscheiden (§ 270 Abs. 3 InsO). Für beide Aufgaben stehen den Mitgliedern einmalig 300 Euro zu (§ 17 Abs. 2 InsVV).
Im restlichen Verlauf wird dann auch der vorläufige Gläubigerausschuss mit einem Stundensatz zwischen 35 und 95 Euro (je nach Aufwand) vergütet.
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