Kurz und knapp: Das Wichtigste zu den Insolvenzgründen
- Die Insolvenzgründe sind Teil der Insolvenzordnung (InsO) und gelten als rechtliche Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
- Zu den Insolvenzgründen zählen drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
- Nur wenn der Schuldner eine juristische Person ist, gilt Überschuldung als Insolvenzgrund. Bei natürlichen Personen bzw. Privatpersonen ist dies hingegen nicht der Fall.
Inhalt
Was ist überhaupt ein Insolvenzgrund?
Schlechte Zahlungsmoral der Kunden, fehlendes Controlling, Finanzierungslücken oder auch unzureichendes Risikomanagement – so lauten oft die Einschätzungen, wenn Firmen die Gründe einer vorliegenden Insolvenz nennen sollen. Zum Teil wird auch die bürokratische Anwendung des Arbeits- und Sozialrechts kritisiert, wodurch notwendige Umstrukturierungen im Personal durch Arbeitsgerichte erschwert oder gänzlich verhindert werden würden. Bei den genannten Gründen handelt es sich jedoch um Selbsteinschätzungen insolventer Unternehmen.
Im Folgenden soll es hingegen darum gehen, Insolvenzgründe auf Grundlage des in Deutschland geltenden Insolvenzrechts genauer zu betrachten. Denn das Vorliegen eines gesetzlichen Insolvenzgrundes ist Voraussetzung dafür, dass ein Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werden kann. Der Insolvenzgrund muss daher bereits beim Antrag auf Verfahrenseröffnung eindeutig benannt werden. Welche Insolvenzgründe gemäß aktueller Rechtslage zu unterscheiden sind erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Gründe für Unternehmensinsolvenzen
Wann aus juristischer Sicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Frage kommt bzw. welche Gründe hierbei anerkannt werden, ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Seit dem ersten Januar 1999 gilt dieser Gesetzestext, in dem gleichermaßen die Rechte und Pflichten von Schuldnern und Gläubigern festgehalten sind. Hinsichtlich der Insolvenzgründe wird im deutschen Insolvenzrecht zwischen drei verschiedenen Fällen unterschieden, die wir im Folgenden für Sie aufgelistet haben:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- Überschuldung (§ 19 InsO)
Eine Ausnahme ist hierbei zu beachten, die nicht in der Liste enthalten ist, da es sich in diesem Fall aus rechtlicher Sicht nicht um einen Insolvenzgrund handelt. Gemeint ist die temporär vorliegende Zahlungsstockung. Kurzfristige finanzielle Engpässe führen in der Regel noch nicht zur Zahlungsunfähigkeit. Sie sind dann gegeben, wenn der betroffene Schuldner zwar am Tag der Zahlungsfälligkeit nicht über ausreichende Mittel zur Zahlung verfügt, dieser Zustand aber in absehbarer Zeit beseitigt werden kann, etwa durch Stundung, Aufnahme eines Kredites oder sofern der Schuldner innerhalb der nächsten vier Wochen Zahlungseingänge erwartet, aus denen die offenen Forderungen beglichen werden können.
Insolvenzgründe bei einer GmbH: Zahlungsunfähigkeit
In § 17 InsO wird als erster der drei Insolvenzgründe die Zahlungsunfähigkeit definiert. Bei der Beurteilung, ob diese tatsächlich existent ist oder nicht, wird allein die Liquidität des Unternehmens betrachtet. Aber wann gilt eine GmbH als liquide und wann ist dies nicht der Fall? Ersteres liegt dann vor, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen regelmäßig und fristgerecht erfüllt werden bzw. die dafür notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind. Stellt ein Unternehmen hingegen seine Zahlungen ein, weil die nötigen Zahlungsmittel fehlen, dann ist aus juristischer Sich von Illiquidität die Rede. Vorausgesetzt, es handelt sich hierbei nicht um einen vorübergehenden Zeitraum.
In Unternehmen kann sich die Zahlungsunfähigkeit unter anderem dadurch äußern, dass beispielsweise die Lohnzahlung gegenüber der Belegschaft eingestellt wird oder Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr entrichtet werden. Eindeutiges Indiz ist in jedem Fall das Vorliegen von Vollstreckungsanträgen. Aus insolvenzrechtlicher Sicht ist bereits dann von Zahlungsunfähigkeit die Rede, wenn ein Unternehmen sich nicht mehr im Stande sieht, mindestens 90 Prozent der fälligen offenen Zahlungsverpflichtungen auszugleichen. Hierfür wird gemäß deutschem Insolvenzrecht eine maximal dreiwöchige Frist gewährt.
Überschuldung als Insolvenzgrund
Nach aktuell geltender Rechtslage gilt ein Unternehmen in Deutschland dann als überschuldet, wenn das vorhandene Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist hinsichtlich der Umstände überwiegend wahrscheinlich. Es handelt sich also um einen zweistufigen Überschuldungsbegriff, der im Insolvenzrecht angewendet wird.
Aber was bedeutet dies für die Praxis, wenn ermittelt werden soll, ob eine GmbH überschuldet ist oder nicht? Zwei Stufen sind hierbei voneinander abzugrenzen:
- Sollten Unternehmen (noch) zahlungsfähig sein, dann besteht die Möglichkeit im ersten Schritt der Überschuldungsermittlung eine Fortführungsprognose zu erstellen. Sofern diese positiv ausfällt, müssen Sie als Unternehmer zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zwingend einen Insolvenzantrag stellen.
- Steht am Ende der Fortführungsprognose ein negatives Ergebnis, dann liegt aus insolvenzrechtlicher Sicht die Überschuldung als einer der drei Insolvenzgründe vor. In diesem Fall besteht in aller Regel zunächst die Pflicht eine Überschuldungsbilanz zu erstellen.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine positive Fortführungsprognose zu erreichen, soll an dieser Stelle kurz erklärt werden. Grundbedingung ist hierfür, dass überhaupt von Unternehmerseite ein Interesse besteht und der Wille signalisiert wird, den Fortbestand des Unternehmens in Angriff zu nehmen. Ferner muss in diesem Zusammenhang ein realistisches Konzept vorgelegt werden, wie der Fortbestand der GmbH erreicht werden soll. Dies gilt sowohl für das jeweils laufende als auch das darauffolgende Geschäftsjahr.
Drohende Zahlungsunfähigkeit als Anlass zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Als letzter der drei Insolvenzgründe soll abschließend die drohende Zahlungsunfähigkeit genauer erläutert werden. Während sowohl bei Zahlungsunfähigkeit als auch im Falle der Überschuldung ein Insolvenzantrag in der Regel verpflichtend ist, gilt dies bei drohender Zahlungsunfähigkeit nicht. Bei diesem Insolvenzgrund haben Unternehmen zwar grundsätzlich das Recht einen Insolvenzantrag zu stellen, um eine finanzielle Sanierung zu erreichen, dies geschieht jedoch auf freiwilliger Basis.
Gemäß § 18 InsO ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nur dann ein zulässiger Insolvenzgrund, wenn das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen einen Eigenantrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens stellt. Von vornherein sorgt der Gesetzgeber somit dafür, dass es nicht zu einer Antragstellung des Gläubigers kommt, die auf insolvenzfremden Gründen basiert (z. B. die Absicherung künftig fällig werdender Forderungen).
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