Kurz und knapp: Das Wichtigste zu Insolvenzstraftaten
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- Als Insolvenzstraftaten werden Straftaten bezeichnet, die in Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit und der Insolvenz eines Schuldners stehen.
- All diesen Taten gemein ist, dass sie zu einer Verringerung der Insolvenzmasse und somit zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führen.
- Insolvenzstraftaten führen bei einer Privatinsolvenz zur Versagung der Restschuldbefreiung.
Weitere Ratgeber zu Insolvenzstraftaten:
Bankrott InsolvenzbetrugInsolvenzverschleppung
Inhalt
Was sind Insolvenzstraftaten?
Mit dem Begriff „Insolvenzstraftaten“ werden all jene Straftaten zusammengefasst, die einen Bezug zur Insolvenz aufweisen. Sie können sowohl bei Insolvenzverfahren von juristischen Personen als auch bei der Privatinsolvenz auftreten.
Gemeinsamkeit der verschiedenen Insolvenzstraftaten ist in der Regel, dass sie – absichtlich oder nicht – zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führen. Dies geschieht dadurch, dass die Insolvenzmasse unzulässig gering gehalten wird.
Behandelt werden diese Straftaten an unterschiedlichen Stellen: im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Insolvenzordnung (InsO). Die meisten Insolvenzstraftaten sind im StGB zu finden, unter anderem die sogenannten Bankrottstraftaten. Im Folgenden möchten wir uns näher mit den einzelnen Arten befassen.
Bankrott (§ 283 StGB)
§ 283 StGB befasst sich mit dem sogenannten Bankrott. Die Straftat besteht darin, dass jemand trotz Überschuldung oder drohender oder tatsächlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit z. B. Vermögensbestandteile, die der Insolvenzmasse zugeführt werden müssten, beiseiteschafft, verheimlicht oder anderweitig dem Zugriff der Gläubiger entzieht (etwa durch Zerstörung oder Beschädigung).
Auch andere Formen des Bankrotts, welche wie alle anderen Insolvenzstraftaten zulasten der Gläubiger im Insolvenzverfahren gehen, sind strafbar. Hierzu gehört etwa, wenn Handelsbücher nicht geführt oder beiseitegeschafft werden.
Insolvenzstraftaten sind keine Kavaliersdelikte. Im Falle des Bankrotts drohen dem Schuldner, der sich dieser Tat schuldig macht, eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Auch bei Fahrlässigkeit können noch zwei Jahre Freiheits- oder eine Geldstrafe verhängt werden.
Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
Zu den Insolvenzstraftaten gehört auch die sogenannte Gläubigerbegünstigung. Eine solche liegt vor, wenn ein Schuldner, obwohl er von seiner Zahlungsunfähigkeit weiß, dennoch „einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat“ (§ 283c StGB). Wenn dieser dabei absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt wird, liegt diese Straftat vor.
Bestraft wird sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe.
Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
Der sozusagen umgekehrte Fall liegt vor, wenn rund um eine Insolvenz bei einer Straftat anstelle eines Gläubigers der Schuldner begünstigt wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand entweder in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer anderen Person oder aber wenn diese andere Person
- die Zahlungen eingestellt hat,
- sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder
- bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat,
Vermögensteile dieser Person, die bei einer Insolvenz zur Insolvenzmasse gehören würden, mit seiner Einwilligung oder zu seinen Gunsten beiseiteschafft oder anderweitig dem Zugriff durch die anderen Gläubiger entzieht (etwa durch Verheimlichung oder Zerstörung).
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
Darüber hinaus ist die sogenannte Insolvenzverschleppung ebenfalls eine Straftat bezüglich der Insolvenz. Im Gegensatz zu den bisher aufgeführten Insolvenzstraftaten findet sich diese aber nicht im StGB, sondern in § 15a InsO.
Diese Straftat basiert darauf, dass bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit eine Antragspflicht zur Insolvenz besteht. Dies sieht in der Praxis so aus, dass die verantwortlichen Personen im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, aber spätestens nach drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen müssen.
Folgen von Insolvenzstraftaten in der Privatinsolvenz
Insolvenzstraftaten sind mit schweren Folgen verbunden – Freiheitsstrafen von mehreren Jahren und Geldstrafen sind möglich. Doch auch in der Insolvenz selbst drohen Konsequenzen.
Wer nämlich eine Privatinsolvenz durchläuft, verfolgt das Ziel, am Ende von maximal sechs Jahren eine Restschuldbefreiung gewährt zu bekommen. Dies ist jedoch an gewisse Bedingungen geknüpft, die sogenannten Obliegenheiten. Der Schuldner muss zum Beispiel eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und im Erbfall die Hälfte an den Treuhänder abgeben.
Verstößt er gegen diese Obliegenheiten, kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen. Einen weiteren Versagungsgrund bilden Insolvenzstraftaten.
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten
Wann die Restschuldbefreiung versagt wird, ist in § 290 InsO festgehalten. Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers ist sie unter anderem dann zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Antrag wegen einer der in §§ 283 bis 283c StGB aufgeführten Insolvenzstraftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Dabei muss mindestens eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verhängt worden sein.
§ 297 InsO schreibt darüber hinaus vor, dass das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung dann versagen kann, wenn der Schuldner
- zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder
- zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
wegen solcher Insolvenzstraftaten verurteilt wird.
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