Mahngebühren richtig berechnen: Höhe und gesetzliche Grundlage

Das Wichtigste zu Mahngebühren

Wann entstehen Mahngebühren?

Diese Gebühren entstehen, wenn Sie mit Ihrer Zahlung in Verzug geraten. Das ist gewöhnlich dann der Fall, wenn Sie eine fällige Rechnung nicht begleichen und der Gläubiger deswegen mahnt. Die erste Mahnung, die den Schuldner in Verzug setzt, ist kostenlos. Erst ab der zweiten Mahnung entstehen Mahnungsgebühren.

Wie hoch dürfen die Mahngebühren sein?

Der Gläubiger darf nur die Kosten berechnen, die ihm wirklich für die Mahnung entstanden sind. Zwei bis drei Euro können angemessen, im Einzelfall aber auch zu hoch sein. Näheres erfahren Sie hier.

Mit welchen Kosten muss ich noch rechnen, wenn ich in Verzug geraten bin?

Der Gläubiger darf Verzugszinsen verlangen. Laut § 288 Abs. 1 BGB sind Verzugszinsen von fünf Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zulässig.

Gesetzliche Grundlage und Eintritt des Zahlungsverzugs

Muss man Mahngebühren überhaupt zahlen? Ja, sofern der Schuldner in Verzug geraten ist.
Muss man Mahngebühren überhaupt zahlen? Ja, sofern der Schuldner in Verzug geraten ist.

Muss man Mahngebühren bezahlen? Grundsätzlich ja. Mahngebühren sind zulässig. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Danach fallen diese Mahnkosten an, wenn ein Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug gerät. Sie gehören zum Verzugsschaden, der dem Gläubiger bei der rechtlichen Durchsetzung seiner Geldforderung entsteht. Diesen Schaden und damit auch diese Mahngebühren darf der Gläubiger dem Schuldner gegenüber geltend machen.

In Zahlungsverzug geraten Sie laut § 286 Abs. 1 BGB erst, wenn …

  • Sie die Rechnung nicht bezahlen,
  • obwohl die Geldleistung fällig ist,
  • der Gläubiger Sie deshalb mahnt und
  • Sie trotz der Mahnung immer noch nicht bezahlen.

Sie können aber auch ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn …

  • für den Zeitpunkt der Zahlung ein Datum oder Zahlungsziel festgelegt ist
  • in der Rechnung steht, dass spätestens nach 30 Tagen gezahlt werden muss, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten

Ab wann dürfen Mahngebühren erhoben werden? Für die erste Mahnung, durch die Sie in Zahlungsverzug geraten, müssen Sie keine Mahngebühren zahlen. Diese entstehen erst ab der zweiten Mahnung und werden dann für jede weitere Mahnung fällig.

Zulässige Mahngebühren: Wie hoch dürfen sie sein?

Mahngebühren für die erste Mahnung: Müssen diese Mahngebühren auch bezahlt werden?
Mahngebühren für die erste Mahnung: Müssen diese Mahngebühren auch bezahlt werden?

Die Höhe der Mahngebühren ist gesetzlich nicht direkt vorgeschrieben. Der Gläubiger darf nur Mahngebühren in der Höhe berechnen, in der ihm tatsächlich Kosten durch den Versand der Mahnung entstanden sind (Porto, Druck- und Papierkosten). Verwaltungs- oder Personalkosten darf er nicht berechnen.

(Pauschale) Mahngebühren von zwei bis drei Euro können durchaus angemessen sein. Allerdings muss der Rechnungssteller im Zweifelsfalle nachweisen, dass ihm tatsächlich Kosten in dieser Höhe für die Mahnung entstanden sind.

Die Bundesgerichtshof hat 2019 entschieden, dass eine Mahnkostenpauschale von 2,50 Euro rechtswidrig ist und der Schuldner nur die tatsächlich angefallenen Kosten für das Mahnschreiben bezahlen muss (BGH, 26.06.2019, VIII ZR 95/18). Ein Stromversorger hatte diese Pauschale gegenüber säumigen Kunden erhoben. Die tatsächlichen Mahnkosten betrugen aber lediglich 0,76 Euro.

Haben Sie selbst Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt, erhalten deshalb nun Mahnungen und wissen nicht, wie Sie aus der Situation herauskommen sollen? Im Rahmen der kostenlosen Schuldenanalyse ** wird Ihr Fall unverbindlich geprüft.

Muss ich Mahngebühren bezahlen, die zu hoch sind?

Übersteigen die Mahnkosten drei Euro, können Sie dagegen vorgehen. Schreiben Sie dem Gläubiger und weisen Sie ihn auf den pauschalen Betrag für die Mahngebühren und die Rechtsprechung zu deren Unzulässigkeit hin. Verlangen Sie einen Nachweis für die tatsächlich entstandenen Mahnkosten.

Zu einem gerichtlichen Verfahren wird es wahrscheinlich nicht kommen, wenn Sie die Rechnung begleichen, aber die Mahngebühren nicht bezahlen. Wenn Sie die Mahngebühren nicht zahlen, könnte es höchstens sein, dass der Gläubiger noch einmal auf Sie zukommt.

Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine staatliche Einrichtung, z. B. eine Behörde, kann ein Zahlungsverzug teurer werden, denn hier dürfen Mahnkosten deutlich höher sein. Denn hier keine Mahngebühren laut BGB an, sondern Säumniszuschläge, die sich nach dem jeweils einschlägigen öffentlichen Recht richten.

Zu den Mahnkosten gehören laut BGB auch Mahnzinsen bzw. sogenannte Verzugszinsen. Die Höhe dieser Zinsen ist in § 288 Abs. 1 BGB geregelt. Er beträgt „für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz„. Dieser Basiszinssatz variiert, er liegt derzeit bei 4,12 Prozent (Stand: 9/2020).

Fälligkeit beachten und pünktlich zahlen, um Mahnkosten zu vermeiden

Mahngebühren bei einer Zahlungserinnerung müssen nicht bezahlt werden, wenn es sich um die erste Mahnung handelt.
Mahngebühren bei einer Zahlungserinnerung müssen nicht bezahlt werden, wenn es sich um die erste Mahnung handelt.

Die Bezahlung ist sofort fällig, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder wenn der Gesetzgeber nichts anderes vorgibt. Diese Grundregel ergibt sich aus § 271 Abs. 1 BGB.

Anstelle der sofortigen Fälligkeit können die Vertragspartner auch einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz vor, wann eine Leistung zu erbringen ist.

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Regelungen – also entweder die sofortige Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB oder zum Beispiel die im Folgenden benannten Vorschriften.

  • Laut § 556b BGB müssen Mieter die Miete im Voraus, also für den kommenden Monat zahlen.
  • Der Arbeitgeber muss ein Gehalt laut § 614 BGB erst zahlen, nachdem der Arbeitnehmer eine Leistung erbracht hat.

Muster für den Widerspruch gegen eine Mahnung mit erhobenen Mahngebühren

[Anschrift Schuldner]

[Anschrift Gläubiger]
[Ort, Datum]
Widerspruch gegen die erhobenen Mahngebühren vom [Datum]

Sehr geehrte/r Herr/Dame,

dem Mahnbescheid, den ich am [Datum der Mahnung] erhalten habe und der sich auf die Rechnung vom [Datum der Rechnung, Rechnungsnummer] bezieht, widerspreche ich hiermit fristgerecht.

Zu der Angelegenheit der Mahngebühren möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

[Begründung, z. B. überhöhte Mahngebühren, bereits bezahlte Forderung o. Ä.]

Mit freundlichen Grüßen
[Name und Unterschrift]

Laden Sie das Muster für einen Widerspruch gegen Mahngebühren hier kostenlos herunter

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Mahngebühren richtig berechnen: Höhe und gesetzliche Grundlage
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Über den Autor

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Mario G.

Mario hat einen Master-Abschluss in Sozialmanagement an der FH Potsdam erworben. Seit 2016 ist er Mitglied unserer Redaktion von schuldnerberatung.de und informiert unsere Leser über allerlei wichtige Themen rund um Schuldenrecht, Privatinsolvenz und Schuldenabbau.

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30 Gedanken zu „Mahngebühren richtig berechnen: Höhe und gesetzliche Grundlage

  1. Rafaela

    Laut Ihren Erläuterungen soll die Mahngebühr die Kosten für Papier und Porto decken. Wie verhält es sich bei Mahnungen per E-Mail? Da fällt ja weder das eine noch das andere an. Darf auch die Arbeitszeit eingerechnet werden, die es kostet, eine Mahnung überhaupt zu erstellen? Wie bemisst man dann die Höhe der Gebühr? In meinem konkreten Fall bin ich inzwischen bei mehreren E-Mail-Mahnungen (jeweils 1,85 Verzugsgebühren). Der Rechnungsbetrag ist längst bezahlt, die Verzugsgebühren aber nicht.

  2. Frau N.

    Warum und auf welcher Grundlage darf das Finanzamt bei einer vergessenen Steuerzahlung sofort eine Mahnung mit Ankündigung der Vollstreckung mit Säumniszuschlag schicken? Ich finde das unmöglich. Das kann doch mal passieren. Jeder andere muss erst eine Zahlungserinnerung schicken und darf dann erst mahnen und vollstrecken überhaupt erst viel später.

  3. Herr Herrmann

    Wir haben ein Ticket fürs Falschparken (30 EUR) auf einem Privatgelände (Supermarktparkplatz) bekommen und haben dieses bezahlt (zwei Tage zu spät). Jetzt haben wir einen Mahnbescheid bekommen über 27 Euro, und zwar ohne weitere Begründung. Unzulässig, oder?

  4. Ellen

    Hallo,

    ich war mit einer Rechnung im Verzug und hatte diese dann gezahlt, in der Zeit kam die 1. und 2. Mahnung mit jeweils 2,50€ Mahngebühren. Ich hatte den ursprünglichen Betrag gezahlt. Nach ca einem Monat kam per Mail dann das Inkassoschreiben mi insgesamt 51,80€ Gebühren. Vom 28.01 mit insgesamt 18€ und nocheinmal 28,80. Von beiden hatte ich keine Mail erhalten. Jetzt soll ich die geforderte Summe zahlen.
    Ist das rechtens? Der ursprüngliche Betrag belief sich auf 29€.
    Vielen Dank im Voraus.

  5. Reinhard

    Hallo Schuldnerberatung,
    gibt es gegenüber den algemeinen gesetzlichen Bestimmungen einen Unterschied in der Höhe und Festlegung von Mahngebüren im Verwaltungsrecht?
    Der Abwasserzweckverband hat bei einer ersten Mahnung auf einen ausstehenden Betrag von 3,89€ beim Überschreiten des Zahlungsziels von 9Tagen eine Mahngebür von 5€ erhoben. Ist das rechtens? Danke Für die Antwort!

  6. Eva

    Hallo liebe Schuldnerberatung,

    Ich spreche noch mal einen Sachverhalt an, der hier zweimal vorkam, aber leider noch nicht von Ihnen beantwortet wurde. Der Zahlungsdienstleister berechnet gerne innerhalb von einer Woche nach Zusendung der ersten Mahnung, für die noch keine Gebühren berechnet werden können, mit einer zweiten Mahnung Mahngebühren, unabhängig davon ob man schon bezahlt hat oder nicht. Ich habe den säumigen Rechnungsbetrag 5 Tage, nachdem ich die erste Zahlungserinnerung erhalten habe, bezahlt. Zwei Tage später erhielt ich die zweite Mahnung mit der Aufforderung, nun Mahngebühren zu bezahlen, da die fällige Summe zwar eingegangen sei, aber leider zu spät. Im ersten Schreiben wurde kein erneuter Termin genannt, es hieß nur, dass Zahlungsziel sei überschritten. Unabhängig davon frage ich mich, ob es rechtens ist, noch Mahngebühren zu verlangen, wenn die Hauptforderung bereits beglichen ist. Ich erlebe dies nun schon zum zweiten Mal. Danke sehr für eine Antwort!

  7. Lorenz

    Hallo eine ganz andere Frage zu Mahnkosten, zu der ich leider bisher keine Aussage finden konnte.
    Folgendes: Kaufvertrag zwischen 2 Privatpersonen. Zahlungsziehl wurde mit Datum bestimmt. Verzugszinsen sind klar. Beginnen ab dem Tag nach dem im Kalender bestimmten Zahlungsziehl.
    Nun ist es so, dass 3 Mahnungen geschrieben wurden, jedoch weder in der 1. noch in der 2. Mahnung Mahnkosten geltent gemacht wurden. Nun in der 3. Mahnung fordert die Vertragsperson rückwirkend Mahnkosten für die 1. und 2. Mahnung . Ist dieses zulässig? ( Verzugszinsen wurden von mir mit Zahlung der Hauptforderung bereits beglichen)
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  8. Sam

    Hallo zusammen,

    wir haben eine Mietwohnung Ende September 2018 ordentlich verlassen nach ordentlicher Kündigung. Oktober 2018 wurde uns per E-Mail bestätigt, dass wir unser Kautionskonto zurück bekommen, wir haben Ende 2019 die Betriebskostenabrechnung ordentlich bezahlt.

    Heute 25.09.2020 erhalten wir eine 1. Mahnung von unserer damaligen Hausverwaltung, 4,57€, Belegdatum 07.12.2018.

    Kann eine 1. Mahnung 655 Tage nach Belegdatum noch rechtens sein? Und als Nebenfrage: kann das rechtlich auch einen triftigen Grund sein ein Kautionskonto von über 2000 € zurück zu halten?

    Im Voraus vielen Dank.

    Viele Grüße

  9. Mario Wunderlich

    Bitte um Hilfe,

    Ist es zulässig eine Gebühr in Höhe von 15 EUR zu verlangen für die Benutzung eines Parkhaus es in dem der Tagessatz 2€ beträgt?
    Die Schranken zu besagtem Parkhaus eines Einkauf enters standen offen und es war nicht offensichtlich ob und wo der Parkschein erhältlich ist. Da es der 23.12. war, konnte ich auch annehmen dass es sich um eine Aktion für kostenlosen Parken während des Einkaufs handelte.

    Meine Frage dazu…. Zahlen(2€ + Mahngebühren 15€) oder Zahlung mit Verweis auf die geöffneten Schranken verweigern.

  10. Thea

    ich habe eine Mahnung über 53 € übersehen
    wie hoch werden die Inkassokosten sein?

  11. Mandy

    Hallo.. Ich habe heute die Jahres stromrechnung erhalten..
    Im letzten Jahr habe ich noch 80€ wieder bekommen und nun soll ich 80€ zahlen.. Ich habe auf meinen Kontoauszügen geschaut und mir ist aufgefallen das sie 30€ vergessen haben mit aufzuschreiben. Diese 30€ ergeben sich aus 6 Erinnerungensschreiben mit 5€Mahnkosten.. Da man auf eine Zahlungserinnerung keine Mahngebühren Rauf schlagen darf, habe ich immer nur den offenen Betrag ohne Gebühren bezahlt..
    Nun meine Frage.. Wie kann ich dagegen vorgehen?

  12. Sandra

    Hallo
    Ich habe eine Mail erhalten das die Zahlung nicht abgebucht werden konnte ein Betrag von 4,99.
    Jetzt verlangt das Unternehmen 4€ Mahngebühren +4€rücklastschrift
    Kann das so rechtens sein? Bei der ersten Mahnung sollten doch noch keine Gebühren anfallen oder?

  13. Mathias R.

    Hallo Schuldnerberatung,

    ich habe nach einem Bußgeldbescheid einen Antrag auf Stundung gestellt. Diesem wurde entsprochen. Dennoch soll ich Mahngebühren bezahlen. Nach Ablauf der Stundung habe ich erneut einen Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt. Dieses Mal wurde mir Ratenzahlung gewährt, aber erneut eine Mahngebühr in Rechnung gestellt. Sind diese Mahngebühren insgesamt zulässig?

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort,
    Mathias

  14. Viktor

    Sehr geehrtes Team,
    mal eine steuerliche Frage zur `Grundsteuer B`
    kann meine Gemeinde eine Mahngebühr ohne vorherige Zahlungserinnerung in Höhe von 5 € verlangen ?
    In der Vergangenheit wurden grundsätzlich Zahlungserinnerungen seitens der Gemeinde verschickt, die ich dann ähnlich einer Rechnung pünktlich bezahlte.
    Vom angebotenen Lastschriftverfahren halte ich jedoch nicht viel, da man erstens irgendwann den Überblick verliert und zweitens in der Vergangenheit oftmals
    Probleme (zB. Telefon, andere regelmäßige Abbuchungen) auftauchten.
    Ich bin mir durchaus bewusst, daß Steuerabgaben pünktlich, in meinem Fall vierteljährlich zu entrichten sind. Dennoch bin ich der Meinung, daß meine Gemeinde keine Mahngeühren ohne vorherige Inkenntnissetzung des Zahlungstermins verlangen darf.

    Liebe Grüße an Euch und danke für Eure Arbeit
    Viktor

  15. Stefan

    Liebes Team,
    wie ich sehe, wird kompetent und prägnant auf kurze Fragen geantwortet, deshalb auch von mir!

    Das Wohnhaus in dem ich zur Miete lebe, wurde veräußert. Ich habe die letzten 10 Jahre die Miete zum 13. des Monats überwiesen. Nach Änderung der Bankverbindung habe ich am 14. des Monats sofort eine Mahnung zzgl. 15 (!) EUR Mahngebühr erhalten mit der Aufforderung, bis 21. des Monats zu leisten. Die Miete wurde natürlich wie bisher am 13. bzw. im Oktober am 14. des Monats (Montag) entrichtet.

    Ist die Mahnung hier rechtens?
    Viele Grüße und DANKE!
    Stefan

  16. Vaupel

    Ich musste innerhalb von 2 Wochen ein erhöhtes Fahrgeld von 60,00€ bezahlen. Dem bin ich nicht nachgekommen. Nun verlangt das öffentliche Fahrunternehmen 7,00€ Mahngebühren. Muss ich die bezahlen? Meines Erachtens sind die ohne Mahnung oder Zahlungserinnerung zu hoch

  17. Julia

    Hallo, ich habe eine Zahlungserinnerung mit einer Mahngebühr von 2.50€ erhalten. Es handelt sich um Meine Nebenkosten. Ich habe vorher weder eine Nachricht mit Aufforderung zur Zahlung bekommen noch sonst eine Nachricht. Zahlungsziel war der 15.8. Sind die 2.50€ rechtens? Danke!
    Julia

  18. Petra H.

    Hallo ich habe einer Bekannten ein Privatkredit über 2000 €gegeben das war Oktober 2018 sie hat anfang 2019 einmal100 € und zwei Monate später 500 € bar bezahlt hab es auf dem Kredit schreiben vermerkt doch seit dem nichts mehr trotz monatlicher Erinnerung mündlich hab jetzt Zahlungserinnerung geschrieben per Einschreiben mit Senderückschein Frist gesetzt bis 10.Sept.2019 wenn nicht zahlt kann ich dann Mahngebühr und Verzugszinsen verlangen u d wie viel währe das???

  19. Christian B.

    Hallo,
    Ich hatte im Oktober 2018
    Ein Handy bestellt, durch ( egal was) bin ich in Verzug geraten.
    Auch beim Telefonvertrag kam es immer wieder zu Rückbuchungen.
    Auf Mahnung hatte ich nicht reagiert.
    Der Betrag des Handy’s ca. 170€
    Die Vertragsgebühren ca. 80€

    Jetzt möchte ein GV, bis zu dem es leider gekommen ist, die Summe (mittlerweile 760€)
    einfordern.

    Meine Frage nun, ob es dem Standard entspricht?!

    Beste Grüße

  20. Nguyen

    Hallo, ich habe vor einigen Monaten etwas auf Rechnung bestellt Warenwert 36 eur. Die Ware kam nie an, also zahlte ich nicht die Forderung. Nach einigen Wochen erhielt ich eine Mahnung und rief sofort bei dem Unternehmen an und sie versicherten mir die Mahnung abzustellen. Mehrere Wochen später bekam ich die zweite Mahnung und rief noch mal beim Kundenservice an. Dort versicherten sie mir noch einmal das sie es abgestellt haben und auch dad ich keine weiteren mails bekommen werde. Jetzt kam das inkasso schreiben mit der Forderung von 90 eur, nachdem ich denen beweisen konnte das die Ware nie bei mir ankam, forderten die nun ein betrag von 56 eur da ich ja die zahlungsfrist überschritten habr. Ist das rechtens?

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo,

      in Fällen dieser Art empfiehlt es sich, die Forderung schriftlich zu bestreiten. So können Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Bei Telefonaten ist ein solcher Nachweis eher schwierig. Ein Anwalt kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  21. Elena

    Hallo ich bin Elena,
    Habe letztens eine Erinnerung für die Rechnung bekommen die ich nicht sofort begleichen habe.
    Nach dem ich die Rechnung begleichen habe, kam die Mahnung. Hab schon vorgelegt dass das Geld schon bei den drauf war, trotzdem soll ich die mahngebühren zahlen.
    Muss ich das zahlen?

    Lg

    1. Anna

      Hallo Elena,
      ich habe das selbe Problem. Nachdem ich die Rechnung beglichen hatte kam die Mahngebühr. Online habe ich dann festgestellt, dass der Eingang der Zahlung vermerkt wurde, aber die Mahngebühren soll ich trotzdem separat begleichen, obwohl der „Bescheid“ erst einen Tag kam nachdem ich bezahlt hatte. Müsste ich jetzt eine neue Überweisung machen, wäre ich nochmals zusätzlich 5€ Überweisungsgebühr zzgl. 1,50€ Mahngebühren los. Meines Wissens ist es nicht in Ordnung ohne vorherige Rechnung den Anspruch weiter zu erheben, wenn eine Überschneidung stattgefunden hat und es sollte schriftlich Einspruch erhoben werden.
      Geht der Gläubiger allerdings nicht davon ab, ist es günstiger den Mahnbetrag zu überweisen, da sonst ein Schufa-Eintrag droht, der wesentlich ungünstiger wäre. Leider ist das eine Masche, auf die viele unseriöse Unternehmen wetten.

      LG

  22. Pyun

    „Zu einem gerichtlichen Verfahren wird es wahrscheinlich nicht kommen, wenn Sie die Rechnung begleichen, aber die Mahngebühren nicht bezahlen. “ Gilt das immer?

    „Aber Achtung: Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine staatliche Einrichtung wie zum Beispiel eine Behörde oder ein Amt, kann ein Zahlungsverzug teurer werden, denn hier dürfen Mahngebühren deutlich höher sein als die eigentlich anfallenden Kosten.“ Der ursprüngliche Gläubiger oder z. B. auch das Inkassounternehmen?

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Pyun,

      zu 1.): Wie Sie dem Text entnehmen können, wird dies durch das Wort „wahrscheinlich“ eingeschränkt. Es kann also je nach Einzelfall zu einem Verfahren kommen. Zu 2.): Behörden haben in der Regel eigene Forderungsabteilungen.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  23. Sabrina

    Hallo ich bin Sabrina,
    ich arbeite freiberuflich und habe im November eine Rechnung mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen an meinen Kunden versandt. Dieser Kunde hat bis heute seine Rechnung nicht beglichen (Zahlungsziel 22.12.18). Ich werde immer wieder vertröste. Kann ich hier, ohne vorherige Mahnung, bisher nur Erinnerungen geschrieben, einne Mahnzins berrechnen?
    Vielen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen
    Sabrina

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Sabrina,

      Sie können Mahngebühren erheben, wenn der Schuldner im Zahlungsverzug ist. Haben Sie bereits eine Zahlungserinnerung verschickt, dürfen Sie mit der ersten Mahnung entsprechende Gebühren erheben. Zusätzlich können Sie Verzugszinsen geltend machen. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 288 BGB.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  24. Kirsten E.

    Hallo, ich habe beim B. einen Staubsauger im Wert von 59 € im letzten November gekauft. Ich hatte eine Gutschrift über 15€ die hier verrechnet wurde. Ich war etwas zu spät mit der Zählung dran und bekam eine Mahnung mit 9€ Gebühr. Ich zahlte die 45 € , ohne die Mahngebühr. Für mich war die Rechnung damit beglichen. Nun bekam ich eine Mahnung für die fehlenden Mahngebühr in Höhe von 11 € (zu den 9€). Weiterhin wird mir in diesem Brief mit der Weitergabe an ein Inkassobüro gedroht.
    Wie soll ich mich verhalten ? muss ich das bezahlen?
    Mit freundlichem Gruß
    Kirsten E.

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Kirsten,

      normalerweise sollte die erste Mahnung bzw. Zahlungserinnerung kostenfrei sein. Bitte lassen Sie ggf. die Zulässigkeit der geltend gemachten Mahngebühren von einer Schuldnerberatung oder einem Anwalt prüfen.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

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