Kurz & knapp: Das Wichtigste zur Masseunzulänglichkeit
- Bei einer Masseunzulänglichkeit reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um neben den Kosten für das Insolvenzverfahren die bestehenden Masseverbindlichkeiten zu befriedigen.
- Eine Masseunzulänglichkeit oder eine drohende Masseunzulänglichkeit muss beim zuständigen Insolvenzgericht angezeigt werden. Das Gericht gibt die Anzeige daraufhin öffentlich bekannt und stellt sie den Massegläubigern zu.
- Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt zu einer Änderung der Rangfolge der zu befriedigenden Verbindlichkeiten. Demnach sollten bei Masseunzulänglichkeiten zunächst die Kosten für das Insolvenzverfahren und erst danach sonstige Masseverbindlichkeiten beglichen werden.
- Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit findet keine Verteilung von Vermögen mehr statt und eine Vollstreckung ist auch nicht mehr möglich. Des Weiteren kann die Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn zuvor die Insolvenzmasse verteilt wurde.
Inhalt
Was ist Masseunzulänglichkeit?
Masseunzulänglichkeit beschreibt im Insolvenzrecht den Umstand, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht oder voraussichtlich nicht ausreichen wird, um neben den Kosten für das Insolvenzverfahren noch die fälligen Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Dieser Zustand wird auch als Insolvenz in der Insolvenz bezeichnet. Die Masseunzulänglichkeit wird im § 208 Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Die Masseunzulänglichkeit ist von der Massearmut zu unterscheiden. Bei Massearmut reicht die Insolvenzmasse nicht einmal aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Gemäß § 207 InsO stellt das Insolvenzgericht in der Regel das Verfahren bei Massearmut ein.
Wie bei der Massearmut muss der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit beim zuständigen Insolvenzgericht anzeigen. Das Gericht gibt daraufhin die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt und stellt sie den Massegläubigern zu.
Welche Folgen hat die Masseunzulänglichkeit?
Was bedeutet Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren? Was hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit für Folgen?
Wird im Insolvenzverfahren die Masseunzulänglichkeit angezeigt, wird die Rangfolge der entstandenen Masseverbindlichkeiten geändert. Im § 209 InsO wird festgelegt, welche Verbindlichkeiten im Falle einer Masseunzulänglichkeit zuerst befriedigt werden müssen.
Demnach müssen zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt werden. Diese beinhalten Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Erst wenn die oben genannten Verbindlichkeiten beglichen sind, sollten Neumasseverbindlichkeiten und schließlich Altmasseverbindlichkeiten befriedigt werden.
Neumasseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet werden und kein Teil der Gerichtskosten sind.
Altmasseverbindlichkeiten sind solche, die in der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder im eröffneten Insolvenzverfahren begründet wurden.
Nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter findet auch keine Verteilung von Vermögen mehr auf die Insolvenzgläubiger statt. Ebenso ist eine Vollstreckung in Masseverbindlichkeiten auch nicht mehr möglich.
Nach Verteilung der vorhandenen Masse wird das Verfahren gemäß § 211 InsO eingestellt. Die Einstellung wird als “Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit” bezeichnet.
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