Hilfe! Ich bin pleite! Was nun? Folgen und Tipps für Schuldner

Das Wichtigste zur Pleite

Wann gilt jemand als pleite?

Als „pleite“ wird umgangssprachlich jemand bezeichnet, der zahlungsunfähig oder überschuldet ist – also ein Schuldner, der seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen kann.

Ich bin pleite – was nun? Welche Möglichkeiten habe ich?

Das Wichtigste ist, dass Sie sich einen genauen Überblick über Ihre finanzielle Situation verschaffen und versuchen, die Ursachen für Ihre Pleite genau zu analysieren. Dann können Sie mit dem Schuldenabbau beginnen und Ihr Verhalten im Umgang mit Geld ändern. Welche Optionen Sie haben, um schuldenfrei zu werden, können Sie bei einer kostenlosen Erstberatung vom Online-Schuldencheck ** klären.

Kann ich auch sofort Privatinsolvenz anmelden, wenn ich pleite bin?

Nein. Bevor der Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen darf, muss er versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu erzielen.

Welche Folgen hat die Privatinsolvenz für mich?

Während eines Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen Sie u. a. den pfändbaren Teil Ihres Einkommens zum Schuldenabbau an den Insolvenzverwalter abtreten.

Laden Sie unser kostenloses eBook zum Thema „Pleite – Was nun?“ herunter

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Eine „Pleite“ oder Zahlungsunfähigkeit stellt eine große Belastung für die Betroffenen dar. Warum sich viele Menschen, die in diese Situation geraten sind, scheuen, darüber zu sprechen, kann viele Gründe haben: Scham und Verdrängung gehören sicherlich dazu. In unserem eBook erklären wir unter anderem

➥ was der Begriff „pleite“ bedeutet
➥ was Sie selbst dagegen unternehmen können
➥ wo Sie sich Hilfe suchen können
➥ wie ein Verbraucherinsolvenzverfahren abläuft
➥ welche Rolle ein außergerichtlicher Vergleich spielt.

Wer kann von einer Pleite betroffen sein?

„Pleite“ - Und nun? In die Situation, sich diese Frage stellen zu müssen, kann jeder kommen.
„Pleite“ – Und nun? In die Situation, sich diese Frage stellen zu müssen, kann jeder kommen.

Circa 6,85 Millionen Verbraucher galten laut dem SchuldnerAtlas der Creditreform im Jahr 2020 als überschuldet. Trotzdem sind Schulden immer noch ein Thema, über das Betroffene lieber nicht sprechen.

Pleite: Was nun? Wer seine Scham überwindet, kann sich an eine der etwa 1400 Stellen zur Schuldnerberatung wenden, die deutschlandweit existieren. Eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung bietet Ihnen etwa www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** an.

Ein Schuldnerberater wird mit Ihnen Ihre wirtschaftliche Situation genau unter die Lupe nehmen und anschließend einen Weg aus den Schulden erarbeiten. Außerdem befasst er sich mit den individuellen Gründen für Ihre Verschuldung und hilft Ihnen, gegebenenfalls Ihren Umgang mit Geld zu überdenken und zu ändern.

Die Frage „Pleite – was ist nun zu unternehmen?“ beinhaltet häufig auch die Frage, ob und wie jemand seine Ansprüche und Lebensumstände ändern und anpassen kann, um künftig nicht mehr in eine solche Notlage zu geraten.

Pleite: Was bedeutet das nun genau?

Als pleite wird umgangssprachlich ein Schuldner bezeichnet, der …

  • zahlungsunfähig ist und seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Stellt ein Schuldner seine Zahlungen ein, ist in der Regel davon auszugehen, dass er zahlungsunfähig ist. Nicht zahlungsunfähig sind hingegen Personen, die ihren Geldmangel in naher Zukunft beheben können.
  • zahlungsunfähig zu werden droht. Das heißt, dass ein Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, Rechnungen in dem Moment zu bezahlen, in dem sie fällig werden.
  • überschuldet ist. In diesem Fall sind all seine Schulden höher als seine Einnahmen.

Betroffen sein kann jeder: Jugendliche, Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II, Rentner mit kleinem Einkommen, Angehörige von pflegebedürftigen Personen und Alleinerziehende sind nur einige Beispiele. Jeder kann einmal pleite sein. Was ist nun der Ausweg aus diesem Zustand?

Wege aus der Pleite: Was können Sie nun alleine unternehmen?

„Ich bin ‚pleite‘“ - Was nun eine erste Hilfe darstellen kann, ist ein Haushaltsplan.
„Ich bin ‚pleite‘“ – Was nun eine erste Hilfe darstellen kann, ist ein Haushaltsplan.

Wenn Sie sich bei einer Pleite fragen, was nun der richtige Weg ist, und Sie finden allein keine Lösung, sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Öffentliche Schuldnerberatungsstellen bieten kostenfrei Beratung an.

Sie können jedoch schon im Vorfeld – sozusagen als Vorbereitung auf den ersten Beratungstermin – einiges tun.

  • Verschaffen Sie sich einen genauen Überblick über Ihre Einnahmen und Ausgaben. Nutzen Sie dafür ein Haushaltsbuch.
  • Ordnen Sie Ihre Unterlagen zu möglichen Schulden nach den Gläubigern.
  • Prüfen Sie, welche Kosten Sie senken und welche Ausgaben Sie möglicherweise ganz einsparen können.
  • Das so eingesparte Geld setzen Sie zum Schuldenabbau ein.
  • Kontaktieren Sie Ihre Gläubiger so früh wie möglich, wenn Sie pleite sind. Was nun besonders wichtig ist, ist Offenheit und Ehrlichkeit. Wenn Sie Ihren Gläubigern Ihre Situation erklären und Sie von Ihrer Zahlungsbereitschaft überzeugen, werden diese Ihnen auch eher entgegenkommen.

Bei all diesen Schritten hilft Ihnen auch ein Schuldenberater. Auch bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern unterstützt Sie die Schuldnerberatungsstelle. Scheitert dieser Versuch, stellt die Beratungsstelle eine Bescheinigung hierüber aus, die Sie für eine mögliche Privatinsolvenz benötigen.

Unter Umständen kann es zu Wartezeiten kommen, bevor Sie einen Termin in einer Schuldnerberatungsstelle bekommen. Melden Sie sich daher zeitnah bei einer solchen Stelle.

Laden Sie unsere kostenlose Vorlage eines Haushaltsplans herunter

Nutzen Sie unser Haushaltsplan-Muster als Orientierung. Für eine größere Ansicht klicken Sie auf das Bild.
Nutzen Sie unser Haushaltsplan-Muster als Orientierung.

Um sich einen Überblick über Ihre Einkünfte und Ausgaben zu verschaffen, sollten Sie alle Positionen in einer Liste gegenüber stellen. So behalten Sie Ihr Budget im Blick und wissen, wie viel Geld Sie noch für den restlichen Monat zur Verfügung haben.

Für die Gegenüberstellung Ihrer monatlichen Einnahmen und Ausgaben können Sie unsere Vorlage für einen Haushaltsplan nutzen. Diese steht zum kostenfreien Download für Sie bereit:

Der außergerichtliche Vergleich zur Schuldenregulierung

„Ich bin ‚pleite‘“ – Viele Betroffene gestehen sich das aus Scham zu spät ein.
„Ich bin ‚pleite‘“ – Viele Betroffene gestehen sich das aus Scham zu spät ein.

Wer Schulden hat, kommt meistens nicht umhin, sich mit seinen Gläubigern auseinanderzusetzen. Schon um zu vermeiden, dass diese ihre Forderungen auf gerichtlichem Wege und schlimmstenfalls per Zwangsvollstreckung durchsetzen, sollte Sie sich um eine gütliche Einigung mit ihnen bemühen.

Denkbar sind verschiedene Modelle eines Kompromisses. Ein Schuldenregulierungsplan kann zum Beispiel folgende Regelungen zum Schuldenabbau beinhalten:

  • Die Gläubiger erklären sich bereit, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, wenn Sie als Schuldner sofort einmalig einen größeren Betrag an sie zahlen.
  • Die Durchführbarkeit einer solchen Einmalzahlung wird aber wohl eine Ausnahme darstellen, wenn Sie pleite sind. Was nun eine Alternative hierzu darstellt, ist eine regelmäßige monatliche Ratenzahlung an den Gläubigern.
  • Eine andere Möglichkeit ist der Zahlungsaufschub – auch Stundung oder Moratorium genannt. Dafür vereinbaren Sie mit Ihren Gläubigern, dass die Forderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen.
  • All diese Maßnahmen lassen sich selbstverständlich auch kombinieren.

Einem Gläubiger steht es frei, einer außergerichtlichen Vereinbarung zuzustimmen. Es ist dazu aber nicht verpflichtet. Weil auch für ihn ein Insolvenzverfahren aufwendig und kostspielig ist, sollte sich der Einigungsversuch an dem orientieren, was der Gläubiger voraussichtlich durch das Verfahren erhalten würde. Bieten Sie ihm im Idealfall etwas mehr an, sodass die außergerichtliche Einigung für ihn attraktiver wird.

Außerdem ist es sehr wichtig, dass Sie alle Gläubiger in Ihren Schuldenregulierungsplan einbeziehen und dass auch alle der außergerichtlichen Einigung zustimmen.

Ein Einigungsversuch kann nicht nur mit Unterstützung einer Schuldnerberatung, sondern auch über einen Rechtsanwalt erfolgen. Scheitert der außergerichtliche Vergleich, stellt er Ihnen eine Bescheinigung hierüber aus, die Sie benötigen, wenn Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren anmelden wollen.

Das zuständige Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz kann Ihnen einen Beratungshilfeschein für den außergerichtlicher Einigungsversuch nach § 305 InsO ausstellen. Dann entfallen die Anwaltskosten hierfür.

Keine Einigung und pleite – was nun? Schuldenfrei nach 3 Jahren Verbraucherinsolvenz

Achtung, wichtiger Hinweis! Dieser Ratgeber bezieht sich auf die alte Rechtslage, die bis zum 30.09.2020 galt. Sie findet nur noch bei älteren Privatinsolvenzverfahren Anwendung. Verbraucher, die ab dem 1.10.2020 Privatinsolvenz beantragt haben, durchlaufen nur noch ein dreijähriges Verfahren bis zur Restschuldbefreiung. Weitere Informationen zur generellen Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre lesen Sie in unserem Ratgeber zur Restschuldbefreiung.
Wissen Sie bei einer „Pleite“ nicht, was nun zu unternehmen ist, hilft Ihnen die Schuldnerberatung weiter.
Wissen Sie bei einer „Pleite“ nicht, was nun zu unternehmen ist, hilft Ihnen die Schuldnerberatung weiter.

Scheitert der außergerichtliche Vergleich, zum Beispiel weil nicht alle Gläubiger mit Ihrem Vorschlag einverstanden waren, führt der weitere Weg vor das Insolvenzgericht. Denn nun bleibt als letzte Möglichkeit der Schuldenregulierung die Privatinsolvenz.

Dieses sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren ist für Personen bestimmt, die nicht oder nicht mehr selbständig sind.

Die Vorschriften hierfür finden sich in §§ 304 – 311 InsO. Sind Sie als natürliche Person „pleite“ und nun auf gerichtliche Unterstützung angewiesen, können Sie auf diese Weise die Restschuldbefreiung und damit einen finanziellen Neustart erreichen. Seit 1999 ist das möglich, wenn Sie sich an bestimmte Auflagen halten.

Damit dieses Verfahren eröffnet wird, müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen. Zeitgleich stellen Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht prüft die Anträge und leitet das Verfahren ein, wenn sie in Ordnung sind.

  • Im Grunde genommen wiederholt sich nun zuerst, was bei dem außergerichtlichen Vergleich gescheitert ist. Das Insolvenzgericht versucht erneut, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen auf der Grundlage des bereits erwähnten Schuldenregulierungsplans.
  • Scheitert dieser Versuch, eröffnet das Insolvenzgericht die Verbraucherinsolvenz.
  • Im Folgenden müssen Sie als Schuldner eine sogenannte Wohlverhaltensphase auf sich nehmen. Während dieser Zeit wird Ihnen die Möglichkeit entsagt, selbst über Ihr Vermögen zu verfügen. Stattdessen wird Ihr pfändbares Einkommen an einen Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter überwiesen und von diesem verwaltet.

Welcher Betrag als nicht pfändbar gilt, ist individuell verschieden. Für Alleinstehende und Kinderlose ist etwa ein Betrag von monatlich 1.133,80 Euro festgelegt. Dieser dient dazu, dass Sie auch während des Verfahrens noch gut leben können.

Verstoßen Sie während der Zeit des Verfahrens nicht gegen die gerichtlichen Auflagen, wird eine Restschuldbefreiung erteilt. Der schuldenfreie Neustart kann dann beginnen. Das ist normalerweise nach sechs Jahren der Fall.

Wenn Sie zusätzlich zu den Verfahrenskosten mindestens 35 Prozent Ihrer Schulden aufbringen können, besteht die Möglichkeit, den Zeitraum der Insolvenz auf drei Jahre zu verkürzen. Kann ein Insolvenzplan erstellt werden, auch wenn die Grenze von 35 Prozent nicht erreicht wurde, können Sie gegebenenfalls dennoch schneller von den Restschulden befreit werden.

Benötigen Sie nähere Informationen zur Privatinsolvenz? Eine kostenlose und unverbindliche Beratung erhalten Sie bei der Online-Schuldenanalyse **.

Wozu sind Sie während des Verfahrens verpflichtet?

Als Schuldner haben Sie Informations- und Mitwirkungspflichten. So sind Sie etwa dazu verpflichtet, eine Gehaltsänderung zu melden. Gleiches gilt, wenn Sie erben. In diesem Fall müssen Sie weiterhin die Hälfte der Erbschaft herausgeben. Haben Sie noch Vermögen, muss es ebenfalls in die Insolvenzmasse eingehen. Das bezieht sich nicht nur auf Vermögen auf der Bank, sondern auch auf etwaige zum Leben nicht notwendige Gegenstände und Sachen.

So können Sie etwa eine Eigentumswohnung nicht behalten, wenn Sie entschuldet werden wollen. In der Regel wird so eine Wohnung versteigert. Ein bestehendes Mietverhältnis wird hingegen nicht durch das Insolvenzverfahren beeinflusst.

Ein vorhandenes Auto wird Ihnen in der Regel nur dann zugestanden, wenn Sie es dringend benötigen, um damit zur Arbeit zu kommen. Gleiches gilt etwa im Fall eines schwerkranken oder schwerbehinderten Familienangehörigen, für den das Auto benötigt wird.

Umstände, die Sie außerdem melden müssen, sind Änderungen des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes. Im Übrigen sind Sie auch dazu verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und auch aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Einkünfte jedweder Art dürfen Sie keinesfalls verheimlichen.

Verstoßen Sie gegen die Auflagen, verlieren Sie die Möglichkeit auf Restschuldbefreiung.

„Pleite“ im Insolvenzverfahren: Was kommt finanziell nun auf Sie zu?

Generell wird versucht werden, die Kosten, die das Verfahren mit sich bringt, aus dem zu bezahlen, was Ihnen gepfändet wurde. In der Regel reicht das allerdings nicht aus, denn bezahlen müssen Sie für Folgendes:

  • Kosten bei Gericht
  • Kosten des Insolvenzverwalters
  • Kosten für einen Anwalt (falls Sie einen solchen beauftragt haben)
Ist Ihre Firma „pleite“, kommt für Sie nur ein Regelinsolvenzverfahren infrage.
Ist Ihre Firma „pleite“, kommt für Sie nur ein Regelinsolvenzverfahren infrage.

Auf Antrag können die Verfahrenskosten bei Gericht gestundet werden. Diesem Antrag wird in der Regel stattgegeben, wenn keine Gründe vorliegen, die gegen eine Restschuldenbefreiung sprechen.

Begleichen müssen Sie die angefallenen Kosten erst, nachdem das Verfahren abgelaufen ist. Zu diesem Zeitpunkt sind Sie also wieder schuldenfrei.

Auf Ihrem Weg zu diesem wünschenswerten Zustand müssen Sie sich nun nicht mehr die Frage stellen: „Ich bin pleite – was nun?“ Die nötige Info hierzu haben Sie mit diesem eBook erhalten.

Was regelt die Insolvenzordnung?

Sie sind nicht selbständig und „pleite“? Was nun die richtigen Schritte sind, sagt Ihnen die Insolvenzordnung.
Sie sind nicht selbständig und „pleite“? Was nun die richtigen Schritte sind, sagt Ihnen die Insolvenzordnung.

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in Deutschland das Insolvenzverfahren. Dessen Ziel ist, dass sich ein Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreien kann, nachdem er ein geordnetes Verfahren durchlaufen hat.

Als Regelfall wird hier die Unternehmensinsolvenz betrachtet, die zum Tragen kommt, wenn eine Firma „pleite“ ist. Was nun zu unternehmen ist, wenn dieser Fall eintritt, ist in der Insolvenzordnung detailliert aufgeführt. Bei einem Insolvenzverfahren eines Unternehmens spricht man von einem Regelinsolvenzverfahren.

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Formen des Insolvenzverfahrens ist der sogenannte außergerichtliche Einigungsversuch, den es beim Regelinsolvenzverfahren nicht gibt. Die Insolvenzordnung schreibt vor, dass bei der Insolvenz einer natürlichen Person zuerst versucht werden muss, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu finden. Erst wenn dieser Versuch scheitert, kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden.

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt für Sie nicht infrage, wenn Sie …

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiv selbständig sind.
  • ehemals selbständig sind und mehr als 19 Gläubiger haben.
  • ehemals selbständig sind und Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben.

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Über den Autor

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Mario G.

Mario hat einen Master-Abschluss in Sozialmanagement an der FH Potsdam erworben. Seit 2016 ist er Mitglied unserer Redaktion von schuldnerberatung.de und informiert unsere Leser über allerlei wichtige Themen rund um Schuldenrecht, Privatinsolvenz und Schuldenabbau.

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