Kurz & knapp: Das Wichtigste zum Thema „Privatinsolvenz und arbeitslos geworden“
- Oft kommt es überhaupt erst zur Privatinsolvenz, weil Betroffene arbeitslos werden und Zahlungsverpflichtungen plötzlich nicht mehr erfüllen können.
- Die Arbeitslosigkeit per se ist zunächst kein Problem. Allerdings sind Sie während der Insolvenz dazu verpflichtet, sich aktiv um eine Arbeit zu bemühen und auch keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
- Sie sind erwerbsunfähig arbeitslos? Die Privatinsolvenz kann trotzdem mit der Restschuldbefreiung abgeschlossen werden.
Inhalt
Die Privatinsolvenz lässt sich trotz Arbeitslosigkeit bewältigen
Können Sie Privatinsolvenz anmelden, ohne überhaupt einer Arbeit nachzugehen? Tatsächlich gehört Arbeitslosigkeit zu einer der Hauptgründe, die in die Privatinsolvenz führen. Wer arbeitslos ist und alle Voraussetzungen für die Insolvenz erfüllt, kann diese also beantragen.
Grundsätzlich können Betroffene außerdem zunächst Sozialleistungen beantragen, denn sie benötigen nicht nur Geld zur Befriedigung der Gläubiger, sondern auch für die Deckung des eigenen Lebensunterhalts. Je nach Situation kommen entweder Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II (Hartz 4) oder Sozialhilfe infrage.
Weil dem Schuldner trotz seiner misslichen Lage genug zum Leben übrig bleiben soll, hat der Gesetzgeber Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Die sog. Pfändungstabelle berücksichtigt auch, ob und für wie viele Personen der Schuldner Unterhalt leisten muss.
Wer in der Privatinsolvenz arbeitslos ist und deshalb Hartz 4 bezieht, muss keine Pfändung durch Gläubiger befürchten. Denn gemäß § 42 Abs. 4 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) ist Arbeitslosengeld II unpfändbar.
Privatinsolvenz: Bei Arbeitslosigkeit haben Sie gewisse Pflichten
Es ist weder im Sinne des Schuldners noch im Interesse der Gläubiger, wenn der Betroffene während der Privatinsolvenz arbeitslos bleibt. Deshalb verpflichtet er sich mit der Insolvenzeröffnung auch zur Einhaltung gewisser Pflichten. In § 287b der Insolvenzordnung (InsO) ist die sogenannte Erwerbsobliegenheit regelt:
Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
Kommen Betroffene dieser Obliegenheit nicht nach, kann ihnen die Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens versagt werden.
Da Schuldner in der Privatinsolvenz, die arbeitslos sind, ohnehin Arbeitslosengeld beantragen, verpflichten sie sich außerdem dem Leistungsträger gegenüber zur Mitwirkung. In der Eingliederungsvereinbarung kann z. B. konkretisiert werden, welche Eigenbemühungen vom Arbeitsuchenden erwartet werden.
Ersten Kommentar schreiben