Kurz & knapp: Das Wichtigste zur Zwangsvollstreckung im Ausland
Innerhalb der EU haben Gläubiger zwei Möglichkeiten: Entweder Sie wählen das Exequaturverfahren oder erwirken einen Europäischen Vollstreckungstitel.
Gläubiger müssen zunächst die europäische Vollstreckbarerklärung bei dem Gericht beantragen, welches den ursprünglichen Titel ausgestellt hat. Damit wenden sie sich dann an den Vollstreckungsstaat. Die einzelnen Verfahrensschritte können Sie hier nachlesen.
Es muss zuerst geprüft werden, ob der Vollstreckungstitel im Ausland anerkennungsfähig ist und dies ist wiederum von den jeweiligen nationalen Bestimmungen abhängig.
Inhalt
Rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Ausland
Gläubiger haben zwei Möglichkeiten, eine Zwangsvollstreckung im Ausland in die Wege zu leiten:
- Exequaturverfahren (EG-Verordnung Nr. 44/2001): Der Gläubiger beantragt im Vollstreckungsmitgliedstaat die Anerkennung des Vollstreckungstitels und erhält eine Vollstreckbarerklärung.
- Europäischer Vollstreckungstitel (Verordnung Nr. 1115/2012): Der Gläubiger erwirkt in dem Land, in dem der Titel ergangen ist, einen Europäischen Vollstreckungstitel.
Grundsätzlich müssen dabei aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um eine zivil- oder handelsrechtliche Geldforderung (z. B. Unterhalt).
- Die Forderung ist unbestritten.
- Die Zwangsvollstreckung basiert auf einem gerichtlichen Vergleich, einer gerichtlichen Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde.
So funktioniert die Vollstreckung von Vermögen im Ausland per EU-Vollstreckungstitel
Das Verfahren für die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland (außer Dänemark) ist unterschiedlich, je nach Art des Titels, der vollstreckt werden soll. Die Verfahrensschritte sind beispielsweise anders, wenn es um eine noch nicht ergangene Entscheidung des Gerichts geht. In diesem Ratgeber möchten wir uns auf das Verfahren bei gerichtlichen Vergleichen, Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden konzentrieren.
Im ersten Schritt beantragt der Gläubiger die Bestätigung des Titels als Europäischer Vollstreckungstitel. Zuständig ist das Gericht, welches bereits den ursprünglichen Titel ausstellte. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der Gläubiger im zweiten Schritt den Europäischen Vollstreckungstitel. Im dritten Schritt wendet er sich damit an die Vollstreckungsbehörden im Vollstreckungsmitgliedstaat. Zusätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Kopie des ursprünglichen Titels (gerichtlicher Vergleich, Entscheidung oder öffentliche Urkunde)
- Europäischer Vollstreckungstitel (in Kopie)
- Übersetzung oder Transkription des EU-Titels
Nun findet die eigentliche Zwangsvollstreckung im Ausland statt. Der Europäische Vollstreckungstitel sorgt dafür, dass die Geldforderungen beim Schuldner genauso betrieben werden, wie dies bei inländischen Forderungsbeitreibungen der Fall wäre.
Zwangsvollstreckung im Ausland bei Bagatellbeträgen
Noch einfacher gestaltet sich die Zwangsvollstreckung im Ausland bei geringfügigen Forderungen. Nach der Bagatell-Verordnung können Geldforderungen innerhalb der EU auch ohne Vollstreckbarerklärung beigetrieben werden, sofern es sich nur um geringfügige Forderungen (unter 5.000 Euro) handelt.
Ein Vorteil der Zwangsvollstreckung im Ausland per Bagatellverfahren: Es besteht kein Anwaltszwang. So können sich Gläubiger und Schuldner die Anwaltskosten sparen. Bei einer unbestrittenen zivil- oder handelsrechtliche Geldforderung von unter 5.000 Euro erfolgt die Zwangsvollstreckung im Ausland wie folgt:
- Der Gläubiger füllt das Klageformblatt (Formblatt A) aus und sendet dies an das zuständige Gericht.
- Binnen 14 Tagen sendet das Gericht an den Schuldner ein teilweise ausgefülltes Antwortformblatt.
- Der Schuldner muss darin den ihn betreffenden Teil ausfüllen. Er hat 30 Tage Zeit, zu antworten.
- Ebenfalls binnen 14 Tagen sendet das Gericht dem Gläubiger eine Kopie der Antwort.
- Spätestens 30 Tage nachdem das Gericht die Antwort des Schuldners erhalten hat (falls dieser überhaupt antwortet), ergeht das Urteil. Es kann auch sein, dass das Gericht die Beteiligten zuvor dazu auffordert, weitere Angaben zu machen oder zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
- Die Forderung kann nun beigetrieben werden.
Ist die Zwangsvollstreckung im Ausland in einem Nicht-EU-Staat möglich?
Innerhalb der EU gelten entsprechende Regelungen, wonach eine Zwangsvollstreckung im europäischen Ausland durchgeführt werden kann. Ob Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, europäische Titel anerkennen, hängt von den dortigen nationalen Bestimmungen oder etwaigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ab.
Grundsätzlich müssen außereuropäische Staaten einen ausländischen Titel nicht anerkennen. Gleiches gilt für Geldforderungen außereuropäischer Gläubiger, die in Deutschland vollstreckt werden sollen.
In der Schweiz beruht die internationale Zwangsvollstreckung beispielsweise auf dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Gläubiger müssen zuerst ihr Betreibungsbegehren mithilfe eines entsprechenden Formulars geltend machen.
Es muss also immer im Einzelfall geprüft werden, ob der Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstreckung im Ausland anerkennungsfähig ist.
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