Kurz & knapp: Das Wichtigste zum Massegläubiger
- Massegläubiger und Insolvenzgläubiger sind Gläubiger des Insolvenzschuldners. Die Forderungen der Massegläubiger entstehen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Die Ansprüche der Massegläubiger sind vor den der anderen Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Das heißt, sie sind vorweg und außerhalb des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
- Massegläubiger machen ihre Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter unter Umständen klageweise geltend.
- Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Bezahlung der Massegläubiger sicherzustellen und zu befriedigen. Bei Pflichtverletzung muss er persönlich haften.
Inhalt
Was ist ein Massegläubiger?
Von Massegläubigern sind Insolvenzgläubiger abzugrenzen. Massegläubiger sind Gläubiger, die im laufenden Insolvenzverfahren vor den Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse bevorzugt zu befriedigen sind.
Die Forderungen der Massegläubiger, die auch Masseverbindlichkeiten genannt werden, sind demnach gemäß § 53 der Insolvenzordnung (InsO) vorweg und außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Grundsätzlich entstehen die Ansprüche der Massegläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unter Umständen werden sie auch erst durch das Insolvenzverfahren selbst veranlasst. Demnach sind beispielsweise Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind, immer Masseverbindlichkeiten.
Weitere typischen Masseverbindlichkeiten sind beispielsweise Ansprüche aus Verträgen, die geschlossen werden, um das Unternehmen fortzuführen. Des Weiteren sind Vermieter oder Arbeitnehmer Massegläubiger, deren Verträge vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden und nur mit einer bestimmten Frist gekündigt werden können.
Welche Ansprüche können Massegläubiger geltend machen?
Massegläubiger können ausschließlich Ansprüche geltend machen, die durch und während des Insolvenzverfahrens entstehen. Die Ansprüche setzen sich aus Massekosten und Masseschulden zusammen.
Massekosten beinhalten gerichtliche Kosten für das Insolvenzverfahren, Ausgaben für Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse und Unterstützung, die dem Gemeinschuldner und seinen Angehörigen bewilligt wurde.
Masseschulden sind folgende Schulden:
- Verbindlichkeiten, die durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen zu Lasten der Masse begründet werden.
- Ansprüche aus Verträgen ab der Insolvenzeröffnung bis zur Beendigung des Vertrages.
- Ansprüche gegenüber Vertragspartnern.
- Ansprüche aus einem Sozialplan gemäß § 123 II InsO.
- Ansprüche aus unberechtigter Bereicherung der Masse.
Was gibt es bei der Befriedigung der Massegläubiger zu beachten?
Bei der Befriedigung der Massegläubiger gibt es zwei Fälle zu unterscheiden: Wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung ausreicht und wenn dies nicht der Fall ist.
Reicht die Insolvenzmasse aus, können Massegläubiger ihre Ansprüche mit Berücksichtigung des Vollstreckungsverbotes bei Masseverbindlichkeiten gemäß § 90 InsO geltend machen und vollstrecken. Sind die Masseverbindlichkeiten jedoch nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet, ist eine Vollstreckung in den ersten sechs Monaten des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen.
Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, richtet sich die Befriedigung der Massegläubiger nach den Regelungen des § 209 InsO.
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