Kurz & knapp: Das Wichtigste zur Prozesskostenhilfe
- Die Prozesskostenhilfe (kurz auch PKH genannt) soll sicherstellen, dass auch Menschen in einer finanziell ungünstigen Situation die Möglichkeit haben, vor Gericht ihre Rechte zu verteidigen.
- Mithilfe eines Antrages samt Nachweisen (bspw. amtliche Formulare wie Hartz-4-Bescheid) können Bedürftige ihren Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe geltend machen.
- Wichtig für die Bewilligung sind dabei zum einen Aussichten auf den Gewinn des Prozesses (nach Einschätzung der Gerichte) sowie Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
Inhalt
Was ist Prozesskostenhilfe?
Bei einem Gerichtsverfahren fallen immer Gerichtskosten an, bspw. die Honorare für die Sachverständigen. Häufig ist zudem die Vertretung durch einen Anwalt notwendig, manchmal sogar gesetzlich vorgeschrieben – somit muss auch die Vergütung für den Rechtsanwalt bezahlt werden.
Weil die anfallenden Kosten mitunter extreme Ausmaße einnehmen können, kann es sich nicht jeder aus eigenen Mitteln leisten, seine Rechte durchzusetzen bzw. zu verteidigen. Daher gibt es das Recht auf Prozesskostenhilfe: Wer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann seinen Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe einfordern.
Dabei übernimmt der Staat anteilig oder komplett die Kosten der Partei, deren Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben wurde. Die Gerichtskostenbeihilfe muss dabei nicht nur die Gerichtskosten abdecken, sondern kann sich auch auf die Anwaltsvergütung erstrecken. Das ist der Fall, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt beiordnet.
Bis Anfang der Achtzigerjahre wurde dieses Recht durch die Bestimmungen zum Armenrecht geregelt, wie es noch heute manchmal genannt wird, bevor diese durch den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ersetzt wurden.
Wer bekommt Gerichtskostenbeihilfe?
In § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist festgelegt, wer Anspruch auf die Kostenübernahme für ein Gerichtsverfahren hat:
- Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
- Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Das bedeutet im Grunde: Wer einen Prozess führen muss, aber nicht die finanziellen Mittel dazu hat, und laut Gericht gute Aussichten auf den Gewinn des Prozesses hat, kann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.
Darüber hinaus kann eine Partei eine natürliche als auch eine juristische Person sein (allerdings sind die Voraussetzungen hier strenger). Es ist zudem unerheblich, ob die antragstellende Partei der Kläger oder der Beschuldigte ist. Genauso können Nebenintervenienten (jemand, der einem fremden Prozess wegen eines eigenen rechtlichen Interesses beitritt) oder andere Prozessbeteiligte den Anspruch auf PKH geltend machen. Das Recht auf Prozesskostenhilfe gilt außerdem für Staatenlose oder Ausländer an deutschen Gerichten – auch wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland vorweisen können.
Ausnahmen gibt es bei der Prozesskostenhilfe im Strafverfahren. Bisher ist es Beschuldigten dabei nicht möglich, PKH zu erhalten. Das muss sich jedoch aufgrund europarechtlicher Verpflichtungen bis 2019 ändern.
Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH
Prozesskostenhilfe kann erst gewährt werden, wenn darauf ein Antrag gestellt wurde. Der muss bei jenem Gericht eingehen, das auch für den angestrebten Prozess zuständig ist. Die wirtschaftliche Bedürftigkeit muss darüber hinaus anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen und mit amtlichen Dokumenten belegt werden.
Dabei spielt auch das Einkommen des Antragstellers eine Rolle. Zwar gibt es bei der Prozesskostenhilfe keine Einkommensgrenze, die pauschal über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrags entscheidet. Dennoch berechnet sich die Gerichtskostenbeihilfe nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens.
Ein Indiz – aber kein Garant – für den Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe ist das Beziehen von Leistungen gemäß Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) oder gemäß Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII). So haben Hartz-4-Empfänger in der Regel einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
PKH – Berechnung, Gebühren und Rückzahlung
Wie bereits geschrieben, richtet sich die PKH nach dem Einkommen. Davon werden für die Berechnung der Prozesskostenhilfe etwaige Freibeträge von den Nettoeinkünften abgezogen. Dazu zählen u.a. Beiträge für Personen, die im Haushalt des Antragstellers wohnen und deren Lebensunterhalt von ihm finanziert wird (bspw. Ehepartner oder Kinder).
Die Freibeträge werden jedoch um die Einkünfte der betreffenden Personen gekürzt. Auch Unterhalt, der an andere Personen gezahlt wird, berücksichtigt die Berechnung der Gerichtskostenbeihilfe, genauso wie Kosten für die Unterkunft und andere Zahlungsverpflichtungen oder Belastungen (wie Schulden).
Aber nicht immer werden die kompletten Gerichtskosten übernommen. Wenn der Antragsteller in der Lage ist, mithilfe seines Einkommens Ratenzahlungen zu tätigen, muss er sich evtl. an den Kosten beteiligen. Allerdings werden höchstens 48 Monatszahlungen gefordert, deren Höhe sich aus dem Einkommen des Antragstellers ergibt. Sollten sich dessen wirtschaftliche Verhältnisse im Laufe des Verfahrens verbessern oder verschlechtern, ist eine Anpassung der Ratenzahlung möglich.
Unter Umständen kann bei der Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung angeordnet werden: Der Antragsteller ist bis zu vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens verpflichtet, dem Gericht wesentliche Verbesserungen der finanziellen Verhältnisse zu melden. Das können sein:
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- Änderungen im Einkommen (“wesentlich” bedeutet hier, dass mehr als einmal das neue Bruttoeinkommen um mind. 100 Euro höher ist als das bisher berücksichtigte)
- Vermögensänderungen
Je nachdem, wie hoch die Verbesserungen ausfallen, kann das Gericht nachträglich eine anteilige oder vollständige Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten anordnen. Auch wenn das Verfahren, für das Gerichtskostenbeihilfe angefordert wurde, von dem Antragsteller gewonnen wurde und er dabei Geld vom Gegner bekam, wird dies bereits als Vermögensänderung gerechnet.
Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung
Im Falle einer Scheidung wird die Prozesskostenhilfe noch an weiteren Voraussetzungen festgemacht:
- Ablauf des Trennungsjahres: Zwar wird sie gern einige Wochen vor Ablauf der vollen zwölf Monate eingereicht, die Gerichtskostenbeihilfe bei einer Scheidung kann aber erst danach bewilligt werden.
- Nachweis über die Zerrüttung der Ehe: Sind sich die Ehepartner nicht über die Scheidung einig und leben noch keine drei Jahre getrennt, muss ein solcher Nachweis für die Antragstattgebung erbracht werden.
- Einkommen des Ehepartners: Sollte dieses wesentlich höher sein, hat der Antragsteller einen Unterhaltsanspruch gegen ihn.
Interessant, dass es die Möglichkeit gibt Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Denn die Scheidung mit Kindern wäre einfach zu teuer für mich, da ich alles alleine zahlen muss.