Kurz & knapp: Das Wichtigste zur Zahlungsunfähigkeit bei einer Privatperson
- Wenn Sie die Forderungen von Gläubigern nicht mehr begleichen können und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation nicht absehbar ist, sind Sie wahrscheinlich zahlungsunfähig.
- Sie können eine Zahlungsunfähigkeit als Privatperson feststellen, indem Sie Ihre Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen gegenüberstellen.
- Eine von Zahlungsunfähigkeit betroffene Person sollte rechtzeitig Insolvenz beantragen, andernfalls kann ihr unter Umständen später die Restschuldbefreiung versagt werden.
Inhalt
Wie gehen Sie als Privatperson mit Zahlungsunfähigkeit um?
Bei Zahlungsunfähigkeit hat eine Privatperson, ebenso wie ein Unternehmen, die Möglichkeit, Privatinsolvenz anzumelden. Listen Sie zunächst alle offenen Forderungen auf und sortieren Sie nach Dringlichkeit. In der Regel haben z. B. Mietrückstände oberste Priorität, weil es um den Erhalt des Mietverhältnisses geht.
Als nächstes sollten Sie Privatinsolvenz anmelden und ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten lassen. Dafür können Sie auch ein bereits vorhandenes Konto in ein P-Konto umwandeln lassen. So stellen Sie sicher, dass nur pfändbare Beträge an die Gläubiger gehen und das Existenzminimum bestehen bleibt.
Weil die Vorbereitung auf eine Insolvenz mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann, sollten Sie sich rechtzeitig um die Antragstellung bemühen. Das setzt natürlich voraus, dass Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit früh erkennen.
So wird Zahlungsunfähigkeit bei einer Privatperson festgestellt
Nach § 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu begleichen. Das betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen.
Sie können eine drohende Zahlungsunfähigkeit als Privatperson ganz einfach feststellen, indem Sie alle Ihre Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen gegenüberstellen. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, sollten Sie eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen.
Was das Feststellen der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson so schwierig macht, ist in der Regel die Haltung des Schuldners. Viele verlieren leicht den Überblick über Ihre Ausgaben, neigen dazu Mahnschreiben zu ignorieren und einfach „den Kopf in den Sand zu stecken“. Auch in dieser Lage hilft eine gute Schuldnerberatung.
Kein Insolvenzantrag trotz Zahlungsunfähigkeit: Was einer Privatperson droht
Der Vorstand eines kleinen oder großen Unternehmens trägt die Verantwortung für viele Mitarbeiter. Wird ein Unternehmen (AG oder GmbH) zahlungsunfähig, hat das für Mitarbeiter, Auftraggeber und Kunden Konsequenzen. Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit müssen sie deshalb rechtzeitig das Insolvenzverfahren in die Wege leiten. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, droht gemäß § 15a InsO eine Strafe.
Aber gilt das auch bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson? Eine Strafe haben Privatpersonen zwar nicht zu befürchten, allerdings kann gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO die Restschuldbefreiung auf Antrag der Gläubiger versagt werden, wenn …
„der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat […].“
Wer zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sollte sich deshalb trotzdem zügig um den Insolvenzantrag kümmern und zusätzlich allen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachkommen. Andernfalls bleibt die angestrebte Restschuldbefreiung aus.
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